Hallo, ich bin bis zum 3. Dezember in Elternzeit. Danach müsste ich wieder arbeiten. Ich hatte zuerst 21 Monate Elternzeit genommen und das Geld und diese Monate gesplittet. Dann habe ich die Elternzeit aber um ein Jahr verlängert (also ab 4. Dezember 2019 würde ich wieder arbeiten gehen). Bekomme somit ab Dezember 2018 kein Elterngeld mehr, aber das war uns ja klar und ist völlig in ordnung. Jetzt bin ich aber erneut schwanger.
Wie läuft es ab? Steht mir dann wieder Elterngeld oder Mutterschaftgeld am Anfang zu? Ich würde diesmal wieder erstmal 2 Jahre zu Hause bleiben wollen und dann gucken ob ich es evtl verlängere oder doch dann wieder arbeiten gehe. Vielen Dank für Ihre Zeit und Mühe.
Mrs. B.
von
Mrs.B.
am 16.01.2019, 15:19
Antwort auf:
Elterngeld/Mutterschutzgeld für das zweite Kind?
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.01.2019
Antwort auf:
Elterngeld/Mutterschutzgeld für das zweite Kind?
Wenn der mutterschutz in der laufenden Elternzeit beginnt kannst du diese auf einen Tag vor dem neuen mutterschutz beenden und erhältst somit den vollen AG Anteil in der mutterschutz Zeit
von
mellomania
am 16.01.2019, 17:32