SiMen1990
Liebe Frau Bader, ich bin in der 7. SSW, arbeite in TZ als Arbeitnehmerin und überlege nun noch eine Selbstständigkeit zu gründen. Wie lange im Voraus muss die Selbstständigkeit mindestens bestehen, damit diese für das Elterngeld im Sinne einer Mischeinkunft berücksichtigt werden kann bzw. damit ich den Antrag stellen kann, das letzte Geschäftsjahr als Bemessungszeitraum zu verwenden? Hier die konkreten Daten: Beginn Selbstständigkeit 12/2022 ET 21.07.2023 Zusätzlich kommen bei mir einige Ausklammerungstatbestände zusammen. 11/2021-07/2022 Elterngeldbezug für das ältere Kind, 2020 pandemiebedingte Arbeitslosigkeit (diese wurde bereits bei dem letzten Elterngeld ausgeklammert). Könnte ich den Bemessungszeitraum dadurch tatsächlich bis auf das Geschäftsjahr 2019 zurückschieben? Obwohl hier noch gar keine Selbstständigkeit bestand? Oder rutsche ich an irgendeiner Stelle wieder den Arbeitnehmer-Bemessungszeitraum? Vielen Dank im Voraus!
Hallo, 1. Die Selbständigkeit muss vor Beginn des Mutterschutzes begonnen werden (aber auch nachvollziehbar wirklich begonnen). 2. Sie können in Kalenderjahren zurückgehen. Liebe Grüße NB
Dojii
Es gibt keine feste Zeit, die die Selbstständigkeit mindestens bestehen muss, um berücksichtigt zu werden. Es muss einfach glaubhaft sein, dass du die Selbstständigkeit nicht nur gegründet hast, um dir diesen großen Vorteil bei Elterngeld zu sichern. Du musst sie also in einem normalen Rahmen aktiv ausüben, Einnahmen und Ausgaben in einem realistischen Rahmen haben und sie muss natürlich steuerpflichtig im Steuerbescheid auftauchen. Ggf. fragt die Elterngeldstelle genauer nach und du musst glaubhaft machen, wieso du sie gerade jetzt, in einer bekannten Schwangerschaft gegründet hast und nicht erst nach der Geburt bzw. Elternzeit des nächsten Kindes. Ist das alles gegeben, kannst du bis 2019 zurück.
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