Maki1603
Sehr geehrte Frau Bäder, Derzeit befinde ich mich in Elternzeit für unser 1. Kind welches am 16.3.2018 geboren wurde. Nun besteht bei uns der Wunsch nach einem 2. Kind. Wir wollten nie einen großen Abstand zwischen den Kindern haben. Elterngeld beziehe ich für ein Jahr also bis März 2019 Ich bin Erzieherin und war beim ersten Kind im Beschäftigungverbot also geht ich davon aus auch beim 2. Kind ins Beschäftigungsverbot zu gehen.. Dieses würde dann ja starten wenn meine Elternzeit vorbei ist. Würde ich dann wieder Geld von meinen Arbeitgeber bekommen? Und wie rechnet sich dann das Elterngeld fürs 2. Kind zusammen? Der nicht gerade freundliche Herr in der für uns zuständigen Elterngeldstelle sagte mir es wäre dann nur der Grundsatz von 375€. Ist das wirklich so? Denn von anderen Mütter die in einer ähnlichen Situation waren, berichten es anders. Ich bin jetzt total verwirrt. Ich hoffe Sie können den Knoten in meinem Kopf lösen. Mit freundlichem Gruß und schon mal vielen Dank im Vorraus.
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB
Maki1603
Also ist es richtig das ich davon ausgehe das ich wenn ich aus der Elternzeit raus bin ich mein Beschäftigungsverbotgehalt bekomme und von diesen und den Monaten von dem 1. Kind mein Elterngeld berechnet wird? Vielen lieben dank für ihre Zeit
luvi
Hallo, Wie lange hast du denn Elternzeit beantragt? Für 1 Jahr oder länger? Davon hängt auch die Höhe des nächsten Elterngelds ab. Das Elterngeld wäre auch bei einem Jahr Elternzeit deutlich niedriger als dein jetziges EG, außer du wärst jetzt schon schwanger. LG luvi
Maki1603
Ich habe ein Jahr beantragt.... dieses endet im März 2019 Nein leider bin ich noch nicht schwanger... habe Angst das wir es finanziell nicht packen...
Maki1603
Ich habe ein Jahr beantragt.... dieses endet im März 2019 Nein leider bin ich noch nicht schwanger... habe Angst das wir es finanziell nicht packen...
luvi
Hallo, Wenn du nach der einjährigen Elternzeit, in der du Elterngeld bekommen hast, wieder zu arbeiten beginnst, wird für eine weitere Schwangerschaft der Lohn, den du ab Arbeitsbeginn erzielst (auch beim BV) bei der Berechnung genommen. Wenn du nicht auf 12 Monate Lohn kommst, werden die Monate vor der Geburt des ersten Kindes berücksichtigt. Solltest du aber z.B. erst mit der Arbeit beginnen, wenn das erste Kind bereits 26 Monate ist, wird das neue EG ca. 375 Euro betragen. LG luvi
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