Tsheri
Hallo Frau Bader, derzeit befinde ich mich in Elternzeit. Mein Sohn ist im November 2019 zur Welt gekommen. Ich hatte Mischauskünfte, wobei die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dominierten. Der Bemessungszeitraum 2018 wurde zugrunde gelegt. Ich habe mit der Geburt meines Sohnes auf Anraten das Kleingewerbe abgemeldet.Mittlerweile habe ich noch 4 Elterngeldmonate Plus hinzugenommen. Dies bedeutet, mein Elterngeld läuft bis Januar 2021. Wir wollen noch ein zweites Kind. Vielleicht bereits im Jahr 2021. Wie wird nun mein Elterngeld für diesen Zeitraum berechnet? Ist es sinnvoll im November (nach einem Jahr Elternzeit) wieder mein Gewerbe anzumelden um so den Bemessungszeitraum 2019 heranziehen zu können? Kann ich im nachhinein mein beendetes Gewerbe wieder rückgängig machen? Hätte dies Nachteile? Vielen herzlichen Dank für ihre Hilfe. Tsherie
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Wenn Sie weiter selbständig sind, ist Bemessungszeitraum dasletzte abgeschlossene Kalenderjahr, in welchem Sie kein MG und kein EG (bis zum 14 Lebensmonat) bezogen haben. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB
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