De Erbse
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe folgendes Anliegen. Heute war ich auf der Entgeldstelle, um meinen Elterngeldantrag abzugeben. Mein Sohn ist am 24.12.2019 geboren, demzufolge wollte ich meine Lohnscheine von November 2018 bis Dezember 2019 in Kopie mit einreichen, sowie den Lohnsteuerjahresbescheid von 2018. Im Jahr 2018 habe ich bis Februar 2018 zusätzlich in einer selbständigen Tätigkeit gearbeitet. Laut der Bearbeiter benötigt sie nun aufgrund meiner ehemaligen Selbstständigkeit nicht meine Lohnzettel von November 2018 bis Dezember 2019, sondern die Lohnzettel von Januar 2018 bis Dezember 2018. Sie begründete dies mit, die Lohnscheine müssten deckungsgleich sein. 1. Ist das richtig? 2. Warum zählt bei mir nicht wie bei den anderen der Nachweis über das Einkommen der letzten 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes....ist das gesetzesnorm? Ich verstehe den Unterschied nicht. Wenn das stimmt, wäre dies sehr ärgerlich, da ich im Jahr 2018 weniger verdient habe, aufgrund einer höheren Gehaltsstufe im Jahr 2019. Vielen Dank für Ihre Rückantwort im Voraus. Liebe Grüße De Erbse
Hallo, 1. Ja, das ist richtig 2. Weil Sie Mischeinkünfte haben. § 2b BEEG Liebe Grüße NB
De Erbse
Die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit war nur eine Zweittätigkeit. Hauptberuflich habe ich in einer nichtselbstständigen Tätigkeit gearbeitet, die ich allein seit März 2018 bis heute ausübe.
Felica
Besteht die Selbstständigkeit noch? Dann wäre es wirklich das letzte abgeschlossene Kalenderjahr. Also 2018. Und nicht die letzten 12 Monaten.
De Erbse
Nein sie besteht seit März 2018 nicht mehr. Zählen trotzdem die Monate im Jahr 2018, obwohl mein Sohn erst am 24.12.2018 geboren ist? Februar 2018 ist doch nicht die letzten 12 Monate?
Felica
Wo kommt nun 2018 her? Als Geburtsdatum? Ich gehe mal von den ersten Daten aus, Geburtsdatum 24.12.2019. Mutterschutz dürfte damit im November angefangen haben, falls schon im Oktobee, dann entsprechend einen Monat vorziehen. Mutterschutz wird ausgeklammert, also gilt nicht ab dez 19 das Einkommen sondern ab Oktober 19. Du musst also die Abrechnungen november 2018 - Oktober 2019 einreichen. Nun hast du aber 2018 auch Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gehabt, und damit gilst du 2018 als teilweise selbstständig. Das steht eben auf dem jahresausgleich drauf. Was sich nun auf dein EG auswirkt. Also werden die 2018 als Grundlage nehmen, nicht die letzten 12 Monate. Blöde gelaufen, aber rechtlich leider einwandfrei. Mit Glück könntest du evtl noch argumentieren das die Selbstständigkeit lange vor Eintritt der schwangerschaft vorbei war. Aber ob das gelingt?
Dojii
Ob die Selbstständigkeit im laufenden noch aktiv ausgeübt oder sogar irgendwann im aktuellen oder letzten Jahr beendet wurde, spielt keine Rolle. Das Gesetz besagt, wenn in den 12 Monaten vor Geburt ODER im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr vor Geburt (also hier im Jahr 2018) Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurden, MUSS das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr zugrunde gelegt werden. Ausnahmen und Härtefallregelungen gibt es keine. Von daher liegt die Elterngeldstelle leider vollkommen richtig, da gibt es leider keine andere Möglichkeit.
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