Lalina87
Hallo Aktuell bin in in TZ während der EZ. Bei der ersten Schwangerschaft habe ich ein beschäftigungsverbot erhalten da ich im Chemie bzw. Schicht Dienst tätig bin. Nun arbeite ich seit 3 Monaten als Tz während der EZ und musste nun feststellen das ich wieder schwanger bin. Ich sollte nun zwangsläufig wieder ein beschäftigungsverbot erhalten. Wie errechnet sich aber nun mein Gehalt? Der Durchschnitt meines Einkommens der letzten drei Monate? Zählt dann diese Zeit auch wenn ich das Elterngeld berechnen lassen möchte? Was wäre aber wenn ich meinem Arbeitgeber erstmal nicht über meine Schwangerschaft in Kenntnis setzen würde und ihn eher darum bitten würde das wir die EZ (vom 08.05.2015-08.05.2017) verkürzen auf November und ich ihn erst nachdem setzen der Unterschrift plus 5 Tage Bescheid sagen würde das ich schwanger bin. Von welcher Lösung profitiere ich mehr? Liebe Grüße
Hallo, Sie bekommen den Lohn, den Sie ohne BV bekommen würden. Die EZ kann man nicht vorzeitig beenden, um in BV zu gehen. Liebe Grüße NB
sterntaler82
Die zweite Lösung ust keine, sobald du schon beim arzt warst würde es der Krankenkasse auffallen, der Arbeitgeber holt sich beim bv das Geld von der kasse zurück. Das wäre dann sozialbetrug.
Sternenschnuppe
Du bekommst das, was Du auch verdienen würdest im BV. Und das zählt auch fürs neue Elterngeld EZ zugunsten eines BV beenden ist Betrug.
Behnke
Falls Sie das BV erhalten, gilt dies für den ersten Fall für die Teilzeitbeschäftigung und nach Auslaufen der Elternzeit für den dann auflebenden Vollzeitvertrag. Für die Berechnung des Elterngeldes werden die Einkommen aus den 12 Monaten vor der Geburt berücksichtigt. Mutterschutzzeiten bleiben außen vor genauso Monate in denen Elterngeld für einen erstes Kind bezogen wurde (bis 12 Monate nach der Geburt, nicht in verlängerter Elternzeit). Für dieses Zeiten wird auf weiter zurückliegende Monate mit Einkommen zurückgegriffen, also auch Monate vor Geburt des vorherigen Kindes. Also über die Option 2 müssten Sie wohl nicht ohne Not nachdenken. Diese wird nach hiesiger Meinung in die Richtung von Betrug gerückt. Urteile und einschlägige Rechtskommentare bestätigen aber wohl das Gegenteil. Option 2 wird ehr auf eine Auseinandersetzung mit Ihrem AG hinauslaufen, obwohl er die Schwangerschaft bei einer Zustimmung zur Verkürzung der Elternzeit nicht berücksichtigen darf. Anbei ein überblick über einige einschlägige Urteile: Im Haufe Kommentar steht hierzu: 3.3 Verkürzung der Elternzeit Grundsätzlich kann die Elternzeit nur verkürzt werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG). Wenn der Arbeitnehmer eine Verkürzung der Elternzeit vom Arbeitgeber begehrt, muss er den Antrag nicht von sich aus begründen. Der Arbeitgeber ist bis auf die unten beschriebenen Ausnahmen grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Wunsch auf Verkürzung der Elternzeit nachzukommen. Da er den Rückkehrwunsch allerdings nicht willkürlich ablehnen darf, kann er vom Arbeitnehmer eine Begründung des Rückkehrwunsches verlangen. Ob der Arbeitnehmer die Fragen beantworten muss, dürfte analog dem Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellungen zu entscheiden sein. Insbesondere muss eine Arbeitnehmerin allerdings nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs eine neue Schwangerschaft nicht mitteilen. Der Arbeitgeber kann nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs eine Zustimmungserklärung auch nicht anfechten, wenn und weil eine Arbeitnehmerin eine neue Schwangerschaft nicht mitgeteilt hat.[ Haufe Personal Office Premium online, Jansen, HI517391, Stand: 15.06.2016 Urteil des OVG Sachsen-Anhalt. Im Urteil vom 21.04.2011 wird auf das EugH Urteil c320/01 Bezug genommen, auch im Jahresrückblick der Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird dieses Urteil gewürdigt, hier heißtes: Anspruch auf Verkürzung der Elternzeit trotz erneuter Schwangerschaft: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.04.2011 - 1 L 26/10 Das Gericht setzt sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinander, inwieweit ein Arbeitgeber einen Antrag einer Arbeitnehmerin auf Verkürzung der Elternzeit wegen einer erneuten Schwangerschaft ablehnen darf. Die Klägerin steht als Kriminaloberkommissarin im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Als ihr Dienstherr von ihrer erneuten Schwangerschaft erfuhr, widerrief er die Bewilligung einer Verkürzung ihrer Elternzeit. Das Verwaltungsgericht (VG) sah den Widerruf als rechtmäßig an, da die Klägerin nur eine Verkürzung der Elternzeit anstrebe, um auf diese Weise die Voraussetzungen für das unmittelbare Eingreifen des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes und der daran geknüpften weiteren besoldungsrechtlichen Leistungen zu erfüllen. Dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hob die Entscheidung des VG auf mit der Begründung, dass die erneute Schwangerschaft und das Vorliegen eines Beschäftigungsverbots bei der Bewilligung der Verkürzung der Elternzeit nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Das OVG beruft sich bei seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 27.02.2003, Rs. C-320/01 (Busch). Nach dem EuGH handele es sich um eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, wenn ein Arbeitgeber bzw. Dienstherr die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin bzw. einer Bediensteten als Grund für die Ablehnung ihrer Rückkehr an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs berücksichtige. Für die Frage der Verkürzung der Elternzeit sei es daher nicht entscheidungserheblich, dass die Klägerin bei vorzeitiger Beendigung ihres Erziehungsurlaubs nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren konnte und dies auch wusste. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschl. v. 21.04.2011, Az.: 1 L 26/10 http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/Jahresr%C3%BCckblicke/Jahresrueckblick_2011_20120210.pdf?__blob=publicationFile S.11 VG Berlin · Urteil vom 15. Mai 2012 · Az. 7 K 48.11 Fundstelle: openJur 2015, 2478 Tatbestand Die Beteiligten streiten um die vorzeitige Beendigung einer Elternzeit aus Anlass einer erneuten Schwangerschaft. Die Klägerin steht als lebensältere Bewerberin für den Polizeidienst seit März 2008 als Beamtin auf Widerruf im Dienst des Landes Berlin. Sie bekleidet den Rang einer Polizeiobermeisterin. Am 1…. Juli 2010 kam der erste Sohn der Klägerin zur Welt. Mit Schreiben vom 21. September 2010 beantragte die Klägerin Elternzeit für den Zeitraum 22. November 2010 bis 22. November 2011, die ihr mit Bescheid der Zentralen Serviceeinheit des Polizeipräsidenten in Berlin vom 27. Oktober 2010 antragsgemäß gewährt wurde. Am 17. November 2010 wurde bei der Klägerin eine erneute Schwangerschaft festgestellt, und mit ärztlichem Attest vom 22. November 2010 wurde ein auf den Tag der Feststellung zurückwirkendes Beschäftigungsverbot bis zum Beginn des Mutterschutzes ausgesprochen. Urteil (Auszug): c. Nach dieser Maßgabe hat der Beklagte zu bewilligen, dass die Klägerin die Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme des Beschäftigungsverbotes (22. November 2010 bis zum 11. Mai 2011) und des Mutterschaftsurlaubs (12. Mai 2011 bis 14. August 2011) vorzeitig beendet. Denn nach der Argumentation des EuGH im Fall „Kommission/Luxemburg“ darf die Klägerin durch die Inanspruchnahme der auf der Elternzeitrichtlinie 2010/18/EU beruhenden Elternzeit nicht an der Inanspruchnahme der auf der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG beruhenden Vorteile des Beschäftigungsverbots und des Mutterschaftsurlaubs gehindert sein. Nach der Argumentation des Gerichts im Fall „Busch“ ist überdies eine Rechtfertigung dafür, dass die im Erziehungsurlaub befindliche Klägerin anders behandelt wird als eine im aktiven Dienst stehende Risikoschwangere, der die Vorteile des Beschäftigungsverbots und des Mutterschaftsurlaubs zustehen, generell schwer denkbar. Auch nach der diesbezüglich engeren Argumentation des Gerichts im Fall „Kiiski“ erscheint hier eine Gleichbehandlung geboten, weil nicht erst im Zeitraum des Mutterschutzes, sondern bereits im Zeitraum des Beschäftigungsverbots die Doppelbelastung aus Schwangerschaft und Erziehung der Doppelbelastung aus Schwangerschaft und Arbeit vergleichbar ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die dem Beschäftigungsverbot zugrundeliegende Gefahr für die Schwangere und den Fötus nicht allein im Arbeitsumfeld wurzelt, wie beispielsweise bei dienstlichem Umgang mit Chemikalien und Krankheitserregern, sondern sich auch auf den Betreuungsbereich erstreckt, wie es hier aufgrund der durch die vorhergehende Frühgeburt und kurze Schwangerschaftsfolge allgemein verringerten Belastbarkeit der Klägerin der Fall ist.
Behnke
http://www.meyer-koering.de/de/meldungen/schutz-schwangerer-frauen-erheblich-erweitert-07-05-2003.209/
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