Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader, meine Frau ist in über eine Zeitarbeitsfirma in der medizinischen Pflege tätig. Die Verträge der Zeitarbeitsfirma sehen eine garantierte Sockelarbeitszeit von 30 Wochenstunden vor, die in der Regel aber weit überschritten wird. Nun hat der Arbeitgeber meiner Frau mit bekanntwerden der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot nach §4 Muschu ausgesprochen und nur das Sockelgehalt weitergezahlt. Damit entfielen meiner Frau aber sämtliche Schichtzulagen und Überstunden ... Unser Sohn ist inzwischen da und wir haben Elterngeld beantragt, wobei ich auf eine Zurückverlagerung des Maßgeblichen Berechnungszeitraums auf die Zeit vor dem Beschäftigungsverbot hoffe. Allerdings scheint das rechtlich unklar zu sein. §3 Muschu wird im Elterngeldgesetzt explizit erwähnt §4 aber nicht. In der Regel wird bei einem solchen Beschäftigungsverbot ja das volle Gehalt weiter gezahlt, in unserem Fall aber eben nicht. Können Sie hierzu etwas Klarheit verhelfen? Vielen Dank.
Hallo, Ihrer Frau hätte das durchschnittliche Gehalt der letzten 13 Wo zugestanden. Ich würde versuchen, das noch geltend zu machen. Eigentlich ist das kein Problem des EG. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Ich weiß nicht ob es dafür bereits zu spät ist, da kann Frau Bader aber sicher noch was zu sagen, aber ich würde gegen den Lohn im Beschäftigungsverbot vorgehen. Der wird nicht nach dem berechnet was im Vertrag steht, sondern was die letzten Wochen vor dem BV gezahlt wurde!!!! Und dann ändert sich auch an dem Elterngeld nichts. Sollte sich aber auch ohne Änderung des Betrages im BV nicht, da Monate, in denen man schwangerschaftsbedingt weniger verdient hat, von der Berechnung außen vor gelassen werden. Müßt Ihr nur begründen können. LG Sabine
Mitglied inaktiv
Danke für die Info, aber gegen den Lohn im Beschäftigungsverbot vorzugehen ist kaum möglich. Meine Frau hatte erst im Januar angefangen und im Februar ist dann die Schwangerschaft festgestellt worden. Vorher war sie bei einem anderen Arbeitgeber. Außer groben Schätzungen und mündlichen Zusagen, was Sie bei der Firma verdienen kann gibt es also außer dem Sockelgehalt keinerlei Basis auf welche sich das ein Gehalt im Beschäftigungsverbot beziehen könnte ... LG Andreas
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