Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld: Bemessungszeitraum bei Mischeinkünften

Frage: Elterngeld: Bemessungszeitraum bei Mischeinkünften

KleinerZopf

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Hallo Frau Bader, ich bin das zweite Mal schwanger und würde gerne wissen welcher Bemessungszeitraum bei mir für die Berechnung des Elterngeldes herangezogen wird. Ich habe mich dieses Jahr nebenberuflich selbständig gemacht und beziehe Mischeinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit). Geplanter Geburtstermin: Juli 2022 Bemessungszeitraum: Bei Mischeinkünften ist der Bemessungszeitraum das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, d.h. das Kalenderjahr 2021 Im Jan, Feb und Mrz 2021 habe ich Elterngeld für mein erstes Kind bezogen. Allerdings für höhere Lebensmonate. In der Broschüre vom BMFSFJ steht sinngemäß folgender Satz: „Der Bemessungszeitraum für Selbständige kann auf vorletzte Kalenderjahre verschoben werden, falls Sie im letzten Kalenderjahr vor der Geburt Elterngeld für ein älteres Kind in dessen ersten 14 Lebensmonaten bekommen“. Bei uns fällt der 14. Lebensmonat genau auf den Jahreswechsel. Das heißt der 14. Lebensmonat ist vom 08.12.20 bis 07.01.21. Ich bin mir jetzt unsicher, ob der 14. Lebensmonat im Kalenderjahr 2021 liegt und sich somit der Bemessungszeitraum weiter nach hinten verschiebt (z.B. auf das Jahr 2020, was sehr gut für mich wäre) oder das Kalenderjahr 2021 zur Berechnung herangezogen wird. Ich verstehe es so, dass Lebensmonate über dem 14. Lebensmonat das Kalenderjahr nicht verschieben. Das macht bei mir schon einen erheblichen Unterschied aus. Die Elterngeldstelle vor Ort kann mir leider erst in ein paar Monaten einen Beratungstermin geben. Das ist für mich aber leider zu spät. Daher hoffe ich, dass Sie mir weiterhelfen können. Vielen Dank für Ihre Antwort.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, schauen Sie in den Bescheid, da stehen genau die Zeiträume der Bewilligung. Wenn dies bis in 2021 hinein gingen, können Sie 2021 ausklammern. Liebe Grüße NB


Dojii

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Wenn der 14. Lebensmonat bis zum 07.01.2021 lief, dann kannst du 2021 wegen Elterngeldbezug ausklammern. Ein Tag würde schon reichen - es muss kein ganzer Monat sein. Wichtig ist, deine selbstständige Tätigkeit muss im Steuerbescheid 2021 auftauchen. Sonst giltst du im Elterngeldrecht nicht als selbstständig.


KleinerZopf

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Hallo Dojii, vielen Dank für deine Antwort. Da fällt mir ein riesen Stein vom Herzen. Ich hatte schon Panik ins Jahr 2021 zu rutschen. In der Steuererklärung gebe ich die Selbständigkeit an.


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