Rose.p.
Hallo, Vielen Dank das Sie sich Die Zeit hierfür nehmen. Meine Frage ist etwas komplizierter. Ich bin aktuell, bis Februar 2022 in Elternzeit. Wir möchten allerdings sehr bald schwanger werden. Nun meine Fragen: Wie kann ich mein Elterngeld für das 2.Kind berechnen? Kann ich dann einfach ein Beschäftigungsverbot holen und zuhause bleiben,wie bei meinem 1.Kind, da ich in meinem Job nicht schwanger arbeiten darf.? Also wir möchten, wenn es klappt nahtlos in das Beschäftigungsverbot und anschließend 2. Elternzeit über gehen. Ich weiss das ist nicht die tolle Art, aber es geht leider nicht anders ..ich hoffe Sie verurteilen mich nicht. Freue mich sehr über eine Antwort. Vielen lieben Dank Mit freundlichen Grüßen
Hallo, entscheidend für das EG sind die letzten 12 Monate vor der Geburt, Monate mit EG bis zum 14. Lebensmonat und mit MG kann man ausklammern. Es ist nicht möglich, die EZ vorzeitig zu beenden, um ein BV zu erhalten. In einem BV muss Kind 1 fremdbetreut werden, da der AG Sie umsetzten kann. Liebe Grüße NB
misses-cat
Du kannst die Elternzeit nicht beenden um in ein BV zu gehen das wäre Sozialbetrug. Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes sind die 12 Monate vor dem Mutterschutz des zweiten Kindes ausgeklammert können die 12 Monate vom elterngeld beim ersten Kind bzw 14 beim elterngeld plus Zum Elterngeld kommen zusätzlich 10% Geschwisterbonus, wenigstens 75€ bis das erste Kind drei ist
misses-cat
Ach so was geht ist nahtlos vo. Der Elternzeit ins BV zu gehen allerdings überprüfen bdie Krankenkassen stichprobenartig ibbdu eine Betreuung fürs Kind hast
Mitglied inaktiv
Da ist nix kompliziert... Lies hier die letzten paar Tage nach, dann siehst du deine Antwort. Elterngeld beim 2. bemisst sich wie beim ersten Kind. Du kannst Monate mit Mutterschaftsgeld und Monate mit Elterngeld bis zum 14. Lebensmonat ausklammern lassen. Daraus folgt, dass es das gleiche Elterngeld gibt, wenn Kind 2 ungefähr kommt, wenn Kind 1 15/16 Monate alt ist 2. in reiner Elternzeit kann man sich kein BV einfach holen. Auch die ez abbrechen darfst du deshalb auch nicht. Dein AG müsste dem auch zustimmen und das ältere Kind betreut sein....
Felica
Was ist da kompliziert? Würde man man 2min nachlesen, wüsste man das die Frage hier täglich mehrmals kommt. Also absolut alltäglich. Dein EG wird so berechnet wie beim ersten Kind. Also welches Einkommen hattest du in den 12 Monaten vor Geburt. Ausgeklammert werden auch wieder die Monate in denen du Mutterschaftsgeld bekommen hast oder schwangerschaftsbedingt Krankengeld. Unterschied ist lediglich, bis zu längstens 14 Monate EG kannst du auch ausklammern lassen. Die Zeit der EZ dagegen nicht. Den niemand verbietet dir in der EZ zu arbeiten. Und damit die Frazeb welche in der EZ arbeiten nicht benachteiligt werden, sagt dee Gesetzgeber EZ ist kein Ausklammerungsgrund. Ein mögliches BB greift auch erst ab dem ersten Arbeitstag. Das gilt innerhalb dee ET genauso, sofern du in dieser in TZ arbeitest, wie auch wenn du erst nach der EZ wieder arbeitest. Um übeehaupt aber ein BV zu bekomm, musst du arbeitsfähig sein, dein Kind muss also deinem Arbeitsvertrag entsprechend betreut sein. Was du im BV bekommst hängt davon ab welcher Vertrag aktiv ist. Und die EZ vorzeitig beenden geht nicht. Das geht nur im härtefall, eine Schwangerschaft ist kein härtefall, oder zum neuen Mutterschutz. Was abef wie gesagt geht, ist das man innerhalb der EZ ob TZ arbeitet Was sich dann positiv auf das neue EG auswirkt. Das gilt vorallen dann, wenn Kind 2 nicht direkt nach Kind kommt und man länger wie ein bis 1,5 Jahre EZ hat.
Hallo, entscheidend für das EG sind die letzten 12 Monate vor der Geburt, Monate mit EG bis zum 14. Lebensmonat und mit MG kann man ausklammern. Es ist nicht möglich, die EZ vorzeitig zu beenden, um ein BV zu erhalten. In einem BV muss Kind 1 fremdbetreut werden, da der AG Sie umsetzten kann. Liebe Grüße NB
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