Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld bei verschiedenen und mehreren Wohnsitzen

Frage: Elterngeld bei verschiedenen und mehreren Wohnsitzen

MrZweigelt

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Guten Tag Frau Bader, ich viele ähnliche Fragen gefunden, aber keine genau zu meiner Problemstellung passenden. Deswegen möchte ich gerne meine Frage hier beschreiben. Meine Freundin und ich erwarten unser erstes Kind. Momentan haben wir noch verschiedene Wohnsitze und wir sind unverheiratet. Da ich auf der Suche nach einem neuen Job bin, warten wir bis ich einen neuen Job habe und suchen uns dann eine neue, gemeinsame Wohnung und ziehen zusammen. Mit dem berechneten Geburtstermin möchte ich einen Monat Elternzeit nehmen und auch Elterngeld beantragen. Da wir verschiedene Wohnsitze haben, ist das - glaube ich - mit ein paar Stolperfallen versehen. Ich habe zurzeit beruflich bedingt 2 Wohnsitze, den Hauptwohnsitz an meinem Heimatort und den Zweitwohnsitz an meinem Arbeitsort. Diese Konstellation kann ich aus diversen Gründen nicht ändern. Ich kann nur einen weiteren Wohnsitz anmelden, aber den Hauptwohnsitz (vorerst bis zum Zusammenzug) nicht ändern. Meine Freundin hat einen Wohnsitz und der sollte eigentlich auch der Wohnsitz des Kindes für die Anfangszeit sein. Vielleicht auch noch wichtig, wir sind beide Angestellte mit deutschem Arbeitsvertag und im Inland tätig. Da meine Freundin Angestellte ist, hat sie also zuerst Mutterschutz und wird danach Elternzeit nehmen und möchte Elterngeld beziehen (insgesamt ein Jahr). Übergangsweise hätte ich am Wohnsitz meiner Freundin einen "weiteren Wohnsitz" gemeldet (also meinen dritten) um in meinem ersten Elternzeitzeitraum (erster Monat) auch Elterngeld beziehen zu können. Selbstverständlich hätte ich in der Zeit auch komplett bei meiner Freundin gewohnt. Ich habe aber gelesen, dass es unter Umständen nicht "reicht" um Elterngeld zu bekommen. Es gibt noch die Anforderung eines "auf Dauer ausgelegten Haushalts", was glaube ich bei einem Zweitwohnsitz schwierig ist. Meine Frage ist nun, wie müssen wir uns wo melden, damit ich Elterngeld bekomme? Ein paar Lösungsmöglichkeiten sind mir eingefallen: 1. Die einfachste Möglichkeit, wie bereits angesprochen: ich melde einen weiteren Wohnsitz bei meiner Freundin. Kann ich dann rechtmäßig Elterngeld beantragen? 2. Da meine Freundin im ersten Monat im Mutterschutz ist und Mutterschaftsgeld bezieht, wollen wir ja nicht beide gleichzeitig Elterngeld beantragen, sondern im ersten Monat nur ich. Wenn wir im ersten Monat den Wohnort unseres Kindes auf meinen Hauptwohnsitz melden und dann auf den Hauptwohnsitz meiner Freundin, müssten doch eigentlich die Anforderungen erfüllt sein? Das Mutterschaftsgeld ist ja nicht an den gemeinsamen Haushalt (gemäß Wohnsitzmeldung) mit dem Kind gekoppelt? Selbstverständlich wäre sie dann bei mir. 3. Meine Freundin meldet ihren Hauptwohnsitz auf meinen Hauptwohnsitz und ihre alte Wohnung ist der Zweitwohnsitz. Dann ist von allen der Hauptwohnsitz mein Erstwohnsitz. Meine Freundin und ich haben dann jeweils noch einen weiteren Wohnsitz. Kommt eine oder mehrere Möglichkeiten in Betracht oder haben Sie andere Vorschläge? Vielen Dank im Voraus! Freundliche Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Sie müssen mit dem Kind in einem Haushalt leben 2. Die Monate mit Mutterschaftsgeld-Bezug wenn immer der Mutter zugerechnet. Sie können dennoch parallel in diesen Monaten Elterngeld beantragen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind 3.Entscheidend ist nicht, wer wo gemeldet ist, sondern wer wo wie lange mit wem tatsächlich zusammenlebt. An der Stelle möchte ich Sie offiziell darauf hinweisen, dass man ganz schnell in der strafrechtlichen Nummer drin ist. Liebe Grüße NB


Dojii

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1. Die aktuellen, frei einsehbaren gesetzlichen Richtlinien zum Elterngeld geben vor, dass es ausreicht, wenn der Antragsteller für die Dauer des Elterngeldbezuges mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt und es dort betreut. Das muss nicht auch zwangsweise die Meldeadresse des Kindes sein. Nachzulesen hier: https://www.bmfsfj.de/blob/119692/06e5833f16c5fc13dde0716571076248/richtlinien-elterngeld-plus-data.pdf Bei dem Punkt 1.1.1.2.2 Häusliche Gemeinschaft. 2. Monate mit Mutterschaftsgeld (normalerweise die ersten beiden Monate nach Geburt) müssen von der Mutter als Elterngeld beantragt werden. Das lässt sich nicht umgehen. Zwar wird kein Elterngeld gezahlt, da das Mutterschaftsgeld höher ist und verrechnet wird, trotzdem muss die Mutter diese Monate beantragen und verringert so die ihr zur Verfügung stehenden Monate. 3. Auch eine Möglichkeit. Letztlich sind alle drei Varianten möglich. Eine volle Ummeldung ist natürlich hilfreich um Nachfragen zu umgehen bzw. Zweifel der Elterngeldstelle, aber sie ist nicht zwanghaft vorgeschrieben.


MrZweigelt

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Vielen Dank an Dojii für die Beantwortung meiner Fragen. Speziell der Link war sehr hilfreich.


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