Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld bei Mischeinkünften und Einbezug des Monats mit Muttschutzgeldes mögl

Frage: Elterngeld bei Mischeinkünften und Einbezug des Monats mit Muttschutzgeldes mögl

Melonee

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Hallo Frau Bader, vielen Dank für die bisherige Hilfe bei meinen Fragen. Mein ET ist der 22.02.2018, Beginn Mutterschutz 10.01.18. Ich habe arbeite in meinem Beruf zu 40% und habe ein Kleingewerbe nebenher. Nun einige Fragen 1. Wenn unser Kind auf der Welt ist habe ich die Einkommensteuererklärung noch nicht abgeschlossen , wie gebe ich dann den kleinen zuverdienst durch meine Selbstständigkeit an? 2. Ist es möglich das Wirtschaftsjahr davor zu nehmen, also 2016 anstatt 2017. Ich habe durch die Schwangerschaft 2017 nicht so viel eingenommen. 3. ich erhalte während des Mutterschutzes mehr Geld (aufgrund vorzeitiger Kündigung der Elternzeit vom 1. Kind und somit Aufstockung der Arbeitszeit auf 100%) Kann ich die Mutterschutzmonate in das Elterngeld mit einfliessen lassen? 4. wo könnte ich mich diesbezüglich noch genauer informieren lassen? vielen Dank im voraus für die Beantwortung Mit freundlichen Grüßen Melone


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Bei mir wurde das zunächst geschätzt und später endgültig festgelegt 2. Nein, Elterngeldberechnung ist kein Wunschkonzert 3. Man kann auf die Ausklammerung verzichten 4. www.bmfsfj.de Liebe Grüße NB


Dojii

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Hallo. :) 1. Um ein vorläufiges Elterngeld zu bekommen reicht eine Gewinn-/Verlustrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG aus. Der Steuerbescheid muss dann entsprechend nachgereicht werden. 2. 2017 kann nur ignoriert werden, wenn in 2017 entweder Elterngeld (in den ersten 14 Monaten) des Vorkindes oder laufendes Mutterschaftsgeld gezahlt wurde, oder eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vorlag. Wenn dem nicht so ist, dann muss 2017 zwingend zugrunde gelegt werden. 3. Das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss vom Arbeitgeber selbst werden bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt, da sie steuerfrei gezahlt werden. Steuerfreies Einkommen ist generell nicht relevant. 4. Kostenlose Beratung bekommt man bei der zuständigen Elterngeldstelle des Wohnortes oder bei ehrenamtlichen Stellen. Beide Stellen werden aber vermutlich keine Probeberechnungen durchführen sondern nur allgemein beraten.


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