Annejana
Liebe Frau Bader, bis Ende November 2017 werde ich selbständig tätig sein, danach meine Einkünfte voraussichtlich aus angestellter Tätigkeit beziehen. Ich habe schon recherchiert und im Netz Beiträge gefunden, die aussagen, dass bei einer Geburt 2018 mein Elterngeld auf die selbständige Tätigkeit im Kalenderjahr 2017 berechnet wird, so lange ich vor der Geburt meines Kindes keine 12 (!!) Monate angestellt war. Stimmt dies? Müssen tatsächlich 12 Monate Angestelltendasein vorliegen oder kann es mir passieren, dass auch nach 7 Monaten oder ähnlichem mein Elterngeld auf mein (niedrigeres) Angestelltengehalt berechnet wird und das Jahr gedanklich voll gemacht wird bzw. die letzten Monate der Selbständigkeit hinzugezogen werden? Dies würde maßgeblich beeinflussen, ob ich vor der Geburt noch in das Angestelltenverhältnis gehe oder ansonsten lieber noch selbständig bleibe, sodass das Elterngeld auf mein Kalenderjahr 2017 berechnet wird... Vielen lieben Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
Hallo, lt. § 2b Abs. 3 BEEG sind die letzten 12 Mo entscheidend Liebe Grüße NB
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