Bebsinho-Mama
Hallo Frau Bader, eine Frage zur extrem verwirrenden Versteuerung eines Einkommens während des Elterngeldbezugs. Irgendwie habe ich das Gefühl, dass hier zweistufig und daher schwer nachvollziehbar versteuert wird. Verstehe ich das richtig???: Schritt 1) Zunächst wird der reale Bruttolohn zugrunde gelegt, daraus ein vorläufiger Nettoverdienst ermittelt und dieser dann vom Netto-Durchnittslohn vor Beginn Mutterschutz abgezogen? Von der Differenz erhalte ich 65% durch die Elterngeldstelle und vom Arbeitgeber den vorläufigen Nettoverdienst ausbezahlt ? Schritt 2) Dann wird dieser fiktive Nettoverdienst aber für die Steuerberechung des gesamten Jahres mit dem real ausgezahlten Elterngeldbetrag summiert (Progressionsvorbehalt) und daraus errechnet sich dann der viel höhere Steuersatz, der mir vom realen Bruttolohn - eventuell im Nachhinein per Steuernachzahlung- abgezogen wird????? Fragen über Fragen. Ich wäre Ihnen sehr für eine rasche Antwort dankbar.
Hallo, Lina hat recht! Genau nachrechnen können Sie dies unter: www.bmfsfj.de Liebe Grüsse, NB
Lina_100
1) Ja 2) Nein. Es wird wie beim ALG gehandhabt. Der echte Bruttolohn und ggf andere Einkünfte werden ermittelt, Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sonderausgaben abgezogen und die Steuer hieraus ermittelt. Dann wird in Schritt 2 überprüft wie hoch der Steuersatz, also die Prozentzahl wäre, wenn die Lohnersatzleistungen MuSchG und EG Einkommen wären. Dieser Steuersatz wird wenn er hoeher ist (ist meistens der Fall, es sei denn es liegen nur ganz geringfuegige Lohnersatzleistungen vor) dann nur auf das Einkommen (das in Schritt 1 ermittelte) angewendet. Die Lohnersatzleistungen werden also nicht direkt besteuert, das echte Einkommen wird nur dem Progressionsvorbehalt unterworfen indem ein höherer Steuersatz angewendet wird. Bezieht man nur Lohnersatzleistungen kommt gar keine Besteuerung in Betracht, da keine steuerpflichtigen Eunkuenfte vorliegen.
Bebsinho-Mama
Vielen Dank für die Antworten. Jetzt muss ich noch zwei Details nachfragen, die mir immer noch unklar sind. a) Dieses unter 2) beschriebene Procedere geschieht auch mit dem Einkommen, das man im Restjahr verdient, wenn das Elterngeld ausgelaufen ist? b) Ist damit nur der Lohnsteuersatz für das Einkommen oder auch die Höhe der Sozialabgaben betroffen, die sich prozentual an den gesamten Einkünften orientiert?
Lina_100
1) nur wenn im Kalenderjahr (1.1. - 31.12.) andere Einkünfte bezogen worden sind muss man eine Steuererklaerung abgeben. Endet die EZ zB in 10/12 und man arbeitet dann bis zum Ende des Jahres: ja. 2) Nein, der Progressionsvorbehalt betrifft nicht die Sozialabgaben.
Bebsinho-Mama
Vielen Dank für die erneute Antwort, Lina. Offensichtlich sind Sie auch Fachfrau für diese Fragen... :-)
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