Anke2009
Sehr geehrte Frau Bader, Zur Zeit befinde ich mich in Elternzeit und beginne im Januar wieder 24 h auf 4 Tage verteilt in Teilzeit in Elternzeit zu arbeiten. Meine Tätigkeit umfasste vor der Elternzeit schwerpunktmäßig Büroarbeit und ein bis zweimal im Monat eine Dienstreise, wobei im Vertrag eine Tätigkeit am Standort und Dienstreisen genannt sind. Ich bin nun seit 5 Jahren im Unternehmen. Die Elternzeit ist genehmigt und angedacht ist Mo-Do von 8-14 Uhr zu arbeiten. Während meiner Abwesenheit war jemand interim eingestellt und mein Kollege hat alle Dienstreisen aufgefangen. Außerdem hat sich unsere private Situation verändert. Erstens haben wir nun zwei Kinder von 1 Einhalb und 6 und mein Mann hat eine neue Stelle angetreten, die nur mit min. 1h Fahrtzeit einfache Strecke zu erreichen ist und er abends erst gegen 19 Uhr zurück zu erwarten ist. D.h. für mich ich muß die Kinder nachmittags betreuen, da wir keine längere Betreuung bekommen konnten. Und das Baby hat außerdem nur einen 4 Tage Platz bei der Tagesmutter bekommen können. Unser Wochenablauf mit holen und bringen funktioniert nur wenn wir beide da sind. Eine Dienstreise mit Übernachtung bis zu einer Woche Dauer ist mit dieser Situation nicht vereinbar. Kann ich Dienstreisen ablehnen während der Elternzeit? Während meiner Abwesenheit war es ja auch anders organisierter für den Arbeitgeber. Kann ich mich auf diese Urteil berufen? Urteil vom 15.12.2009, 9 AZR 72/09 Der Arbeitgeber hat im Fall der Elternzeit jede dem Gesetz entsprechende Entscheidung des Arbeitnehmers zu respektieren. Von ihm wird erwartet, dass er die mit einer elternzeitbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers verbundenen betrieblichen Schwierigkeiten bewältigt und die aus seiner Sicht erforderlichen Überbrückungsmaßnahmen trifft. Das gilt grundsätzlich auch für Beeinträchtigungen, die eine vom Arbeitnehmer während der Elternzeit gewünschte Teilzeitarbeit mit sich bringt…. Die gesetzgeberische Zielvorstellung, die in der Dringlichkeit der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zum Ausdruck kommt, verlangt dem Arbeitgeber erhebliche Anstrengungen ab, um derartige Schwierigkeiten zu überwinden.“ Vielen Dank!MfG von einer besorgten Mutter
Hallo, sehe ich etwas anders. Laut Vertrag müssen Sie auch Dienstfahrten machen. Das gehört ja wohl zur Tätigkeit dazu. Auch nach dem von Ihnen zitierten Urteil kann der AG bei wichtigen betrieblichen Gründen ablehnen. Ob das bei Ihnen so ist, kann ich auf die Ferne nicht sagen. Liebe Grüße NB
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