Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Darf Schulgeld weiter verlangt werden bei BV in Schwangerschaft

Frage: Darf Schulgeld weiter verlangt werden bei BV in Schwangerschaft

AsHe

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Meine Tochter hat im September 2017 mit einer Physiotherapie-Fachschule begonnen. Kurz nach beginn hat sie eine Schwangerschaft festgestellt. Bis Mitte Februar ist sie noch hingegangen, dann allerdings wurde seitens der Gynäkologin ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wegen Gestosegefahr. Die Schule hat nun mitgeteilt, dass die Kündigungsfrist eingehalten werden müsse und daher bis einschließlich Juni 2018 der Betrag von 400 E monatlich zu begleichen ist. Im September 2018 muss meine Tochter neu starten, das ganze Jahr ist somit umsonst bezahlt. Ist es rechtens, dass trotz BV die Kündigungsfrist als Grundlage genommen wird? Ich bin davon ausgegangen, dass die Zahlungen ab Beginn der BV bis zum Ende des Mutterschutzes ausgesetzt werden dürfen, zumal es ja nicht in die gleiche Ausbildungsklasse zurückgehen kann, sondern noch einmal ganz von vorn gestartet werden muss.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Nein, der Anspruch besteht nicht. Versuchen Sie, das Verhältnis ruhen zu lassen. Liebe Grüße NB


Mitglied inaktiv

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Zeiten des Beschäftigungsverbots gelten als wäre die Schwangere beschäftigt gewesen. Wie wäre es denn bei lange andauernder Krankheit gewesen? Die Schule kann den Platz doch nicht neu besetzen. Wenn die Tochter später neu starten muss, kann das doch nicht zu Lasten der Schule gehen!


AsHe

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Ich wollte hier keine persönlichen Meinungen hören, sondern etwas zur Rechtslage wissen. Bei jedem Sport- oder Fitness- oder Tanzclub werden die monatlichen gebühren sofort ausgesetzt, wenn man das gebuchte Angebot wegen Krankheit nicht wahrnehmen kann. Ich bin davon ausgegangen, dass dies für zu bezahlende Ausbildungsstätten ebenso gilt und möchte dazu eine fachkompetente Auskunft.


Mitglied inaktiv

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1. Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen, das ist im Ausbildungsvertrag verbindlich für beide Seiten festgelegt. 2. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot hebt den Ausbildungsvertrag nicht automatisch auf. 3. Für eine Kündigung des Vertrags bedarf es stets der Schriftform. 4. "Das ganze Jahr umsonst bezahlt" - das kann der Fachschule nicht angelastet werden. Die Fachschule hat die Schülerin doch bis Mitte Februar ausgebildet. Leistungen für das laufende Schuljahr wurden also durchaus in Anspruch genommen. Mit der Logik würde man der Fachschule bei Nichtbestehen ja auch keine Zahlung schulden. Bitte mal in den Vertrag schauen und prüfen welche Kündigungsmöglichkeiten aus welchen Gründen bestehen. Dann klärt sich die Frage vermutlich schnell.


mellomania

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das ist schon lange nicht mehr so, dass ein fitnessvertrag etc automatisch stoppt. informieren Sie sich bitte mal genau. die krankzeit wird an den vertrag drangehängt und er verlängert sich. und man muss schon ein richtiges attest haben. ein bv ist nicht krank. im vertrag müsste alles genau stehen. das hat nix mit einer meinung zu tun sondern wir uriah sagt, mit formalitäten


Tini_79

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Mal eine juristisch völlig unqualifizierte Antwort: Bestellst du ein Auto und kannst wegen einer Erkrankung nicht mehr fahren, musst du es trotzdem bezahlen. Buchst du Urlaub und wirst krank, hat der Reiseveranstalter trotzdem das Recht auf sein Geld. Gibst du Eheringe in Auftrag und dein Schatz lässt sich sitzen, bekommt der Juwelier trotzdem sein Geld. Und das sind alles "nicht vorsätzliche, selbst zu beeinflussende Fälle"- im Gegensatz zu einer Schwangerschaft.


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