Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Darf Chefin wegen Umzug den Antrag auf Verlängerung der Elternzeit ablehnen?

Frage: Darf Chefin wegen Umzug den Antrag auf Verlängerung der Elternzeit ablehnen?

Jacqueline L.89

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Guten Tag Frau Bader, Ich bin derzeit in Elternzeit. Diese endet im Juni 2018. Ich hatte Elternzeit für 2 Jahre beantragt und bekam im ersten die 60 Prozent Elterngeld. Ich bin Erzieherin und hatte während der Schwangerschaft ein Berufsverbot. Aufgrund des jobs meines Mannes sind wir nun weggezogen. Mein Arbeitgeber in der alten Heimat weiß dass wir weggezogen sind. Ich habe jedoch noch nicht gekündigt. Wenn wir noch während der Elternzeit die Nachricht bekämen wir würden noch ein 2 tes kind erwarten, und es im November 2018 zur Welt käme. Wie würde das Elterngeld berechnet? Wäre es sinnvoll meine Elternzeit verlängern? Damit das Geld vor der Schwangerschaft des erstes Kindes berechnet wird? Darf meine Chefin die Verlängerung der Elternzeit wegen des umzuges ablehnen? Wenn ich aber nicht die Elternzeit verlängern würde und ein berufsverbot bekäme,bekäme ich ja erstmal wieder ein volles Gehalt oder? Nur ich weiß nicht ob ich das rechtlich machen darf da ich ja weiter weg vom Arbeitgeber gezogen bin. Ich hoffe sie können mit gedanklich folgen und ich würde mich sehr sehr freuen wenn sie mir helfen könnten. Mit lieben Gruß


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. In der EZ ist es egal, wo Sie wohnen 2. Ein BV können Sie nur bekommen, wenn Sie tatsächlich arbeiten können, was aufgrund der Entfernung nicht möglich ist 3. Das EG berechnet sich nach dem Lohn der letzten 12 Mo vor der Geburt Liebe Grüße NB


Mitglied inaktiv

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Für die Elternzeit kannst du wohnen wo du möchtest, aber es muss in Deutschland sein. Für eine anschließende Schwangerschaft musst du aber so nahe am Arbeitsort wohnen, dass du auch zur Arbeit kommen kannst. Das BV kommt gar nicht in frage, wenn du weggezogen bist. Ausgeschlossen! Dann ist nämlich gar kein BV nötig, weil du ohnehin nicht zur Arbeit gehen kannst und damit gibt es auch keine Gefährdungen, wegen derer du freigestellt werden könntest. Zum Ende der Elterzeit musst du dann rechtzeitig kündigen, wenn du nicht wieder dort arbeiten willst oder kannst.


Mitglied inaktiv

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Du musst unterscheiden - und zwar verschieden Dinge die nur teils mit einander zu tun haben. 1: Die Frage wegen EZ. Ja innerhalb dieser darfst du wohnen wo du willst. Wenn Du mindestens 2 Jahre gemeldet hast, dann darfst du auch ohne Zustimmung des AG verlängern bis zum Tag vor dem 3ten Geburtstag. Wo du da wohnst ist völlig einerlei. Mit Zustimmung des AG darfst du dann auch bis zu 30 Std die Woche bei einem anderen AG arbeiten 2. Nach der EZ Nach der EZ musst du in Wohnortnähe wohnen oder hier vor Ort eine entsprechende Unterkunft haben bzw pendeln damit du zur Arbeit erscheinen kannst. Kannst du das nicht oder willst du das nicht, dann musst du kündigen, denn du bist dann nicht in der Lage deinen vertraglichen Diensten nachzukommen. das heißt, du musst zum Ende der EZ 3 Monate vorher kündigen - und je nachdem warum du umgezogen bist kann es dann auch eine Sperre beim ALG1 geben. Da also vorher beim Amt entsprechend nachfragen. Bezüglich Planung weiterer Schwangerschaft kannst du nicht wieder mit einem BV planen. Für dieses müsstest du nämlich grundsätzlich arbeitsfähig sein . heißt Du musst eine Kinderbetreuung nachweisen, darfst nicht krank geschrieben sein und vor allen muss du eben auch örtlich in der Lage sein die Arbeit überhaupt wieder aufzunehmen. dein AG kann dich nämlich JEDERZEIT irgendwo einsetzen wo das Mutterschaftsgesetz eingehalten wird, das heißt wenn der es mag geht auch Telefondienst, Verwaltung oder sonstwo. Dazu ab dürftest du die EZ eh nur zum neuen Mutterschutz vorzeitig beenden und nicht weil du wieder schwanger bist und dann ein BV bekommst - was wie gesagt nach neuster Gesetzeslage eh nicht sicher ist. Mein Rat wäre, nutze die EZ und suche dir vor Ort erst eine neue Anstellung, dann kündige und dann schaut wegen einem weiteren Kind. Zumal das neue EG auch nach dem Einkommen gerechnet wird was du in den 12 Monaten vor Bezug hattest. Das du in EZ bist spielt keine Rille für das EG - da du ja wie oben bereits geschrieben innerhalb der EZ arbeiten darfst. Lediglich im Höchstfall bis zu 14 Monate EG und die Mutterschutzzzeiten werden ausgeklammert. Aktuell würdest du also nur den Mindestsatz von 300 € bekommen, plus Geschwisterbonus bis Kind1 seinen 3ten Geburtstag feiert. Außer du erwirtschaftest eben neues EG. Oder falls das egal ist, plant eben nur mit 300 € Elterngeld und verlängere die neue EZ und hoffe da der neue Mutterschutz vor Ende der EZ beginnt.


Mitglied inaktiv

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Da du bereits zwei Jahre Elternzeit hast kannst du problemlos um ein weiteres Jahr verlängern. Solltest du wieder schwanger werden kannst du die Elternzeit zum Beginn des neuen Mutterschutzes beenden. Auf ein Berufsverbot kannst du allerdings nicht hoffen, da du ja aufgrund des Umzugs nicht in der Lage bist andere Arbeiten die der Träger dir spontan zuweisen kann (schriftliche Sachen kann man als Erzieherin immer erledigen, Vorbereitungen für Feste etc, vorbereitung und Teilnahme an Elternabenden bis hin zum Einsatz in einem Arbeitsbereich mit Schulkindern) auszuüben. Und wenn du deine Elternzeit beendest und entgegen deiner Vorstellung kein Berufsverbot bekommst oder die Ersatztätigkeit nicht ausüben kannst, bist du im schlimmsten Fall deinen Job los und damit das Mutterschaftsgeld und die beitragsfreie Krankenversicherung. Jeckyll


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