peteger
Sehr geehrte Frau Bader, wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns weiterhelfen könnten: Mein Mann hat ein Stipendium einer deutschen Stipendienorganisation bekommen, um für ein Jahr einen Forschungsaufenthalt an einer amerikanischen Universität zu verbringen. Ich überlege, nach der Geburt unseres Kindes Elternzeit zu nehmen und ihn zu begleiten und hoffe, während der Lebensmonate 5-12 Elterngeld im Ausland beziehen zu können (der Aufenthalt würde im fünften Lebensmonat unseres Kindes beginnen). Ich weiß, dass es normalerweise notwendig ist, in Deutschland zu wohnen, um Elterngeld beziehen zu können. Auf der anderen Seite habe ich von Fällen gehört, in denen es trotzdem möglich ist, Elterngeld zu beziehen. In unserem Fall ist der Aufenthalt bspw. auf ein Jahr befristet und der langfristige Lebensmittelpunkt ist Deutschland (geht u.a. aus meinem Arbeitsvertrag, der bis 2018 läuft, hervor). Ist es möglich, bei einem solchen vorübergehenden Auslandsaufenthalt dennoch Elterngeld zu beziehen, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Muss z.B. ein Rückflug gebucht sein, um den genauen Aufenthaltszeitraum zu garantieren? Muss eine Wohnung in Deutschland zwingend aufrechterhalten werden, und wenn ja, könnte diese Wohnung zumindest zeitweise zwischenvermietet werden? Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir sagen könnten, unter welchen Voraussetzungen ich Elterngeld beziehen könnte und an wen ich mich für eine rechtsverbindliche Auskunft wenden könnte (die zuständige Elterngeldstelle konnte keine definitive Auskunft geben). Wie verhält es sich beim Kindergeld in diesem Fall? Vielen herzlichen Dank im Voraus für Ihre Mühe und Hilfe! Ihre Petra G.
Hallo, im Ausland aktive Antragsteller können einen Anspruch auf das Elterngeld haben. Aber diess etzt voraus, dass man selber entsandt worden ist - was auf Sie nicht zutrifft. Und ansonsten sind Sie für den Bezug zu lange weg. Liebe Grüße NB
Lina_100
Hallo, Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten kann das Aufrechterhalten der eigenen Wohnung u.U. den Wohnsitz oder zumindest den gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht erhalten. Dann muss man aber tatsächlich über die Wohnung verfügen können, was bei befristeter Untervermietung nicht der Fall wäre. Die Ausnahmen zum Bezug im Ausland sind auf bestimmte Fälle (z.B. Grenzgänger, Entsendung oder Entwicklungshilfe) beschränkt. Ich wäre da sehr vorsichtig und würde das mit der Elterngelstelle abstimmen und den Sachverhalt im Antrag vollständig darlegen. LG
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