Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Besuchsrecht / Umgangsrecht

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Besuchsrecht / Umgangsrecht

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Der Vater meines Sohnes (4,5 Monate) - mit dem ich nie verheiratet war - möchte plötzlich, nachdem er sich bisher nicht um den Sohn kümmerte - ein Umgangsrecht haben. Ich möchte das derzeit nicht, da er überhaupt keinen Draht zu dem Baby hat. Kann er dennoch den Umgang durchsetzen?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ja, natürlich! Wegen dem Alter und weil die beiden sich nicht kennen, wird es am Nafng nur kurze Zeit sein aber später steigern. Gruß, NB


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Hallo ! Das Du das nicht möchtest ist kein Argument -er ist der Vater und er hat ein recht aufs Kind und das Kind ein Recht auf seinen Vater ! Du mußt ihm das Baby natürlich nicht alleine überlassen aber ihm Umgang in Deiner Gegenwart oder in Gegenwart einer anderen dritten Person zugestehen ! LG uli


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Antwortet Uli als Frau Bader? Wo steht dieses Recht, welche §§? Wie oft, wie lange etc? Danke


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Antwortet Uli als Frau Bader? Wo steht dieses Recht, welche §§? Wie oft, wie lange etc? Danke


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http://www.kanzlei-doehmer.de/webdoc28.htm#Umgangsrecht


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Hallo Susa, der Vater meiner Tochte hat sich sechs Jahre nicht um unsere gemeinsame Tochter gekümmert - kannst Du Dir vorstellen wie das ist? Kannst Du Dir vorstellen, wie Dein Kind sich fühlen wird? Du solltest froh sein, wenn Dein kleiner Sohn einen Vater hat, der sich kümmern möchte. Denk an Dein Kind und lass Dein Ego beiseite. Ich weiss, wie schwer das manchmal sein kann und trotzdem steht an aller erster Stelle Dein Sohn. Er wird es Dir später danken! Liebe Grüsse


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Hallo, das Umgangsrecht ist im BGB und im Kinder- und jugendhilfegesetz geregelt. Der Vater hat einen Anspruch darauf. Man kann es ganz vorsichtig beginnen. Gönne deinem Kind einen Vater, ich habe es bei meinen älteren auch immer wieder versucht. Sie brauchen ihn wirklich. Das Jugendamt kann dich beraten welche Möglichkeiten ihr habt. Weiß das, da ich selber dort arbeite, also nur Mut. Ein Stück deines Kindes ist ja auch von ihm. Alles Liebe Annette


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage. Gruß, NB


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Danke für die Unterstützung Annette und Murmeline, war sehr hilfreich.


Mitglied inaktiv

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ich war mit dem vater meiner tochter nie zusammen,und bin auch ehrlichgesagt ganz froh darüber,aus mehreren quellen unter anderem bin ich auch eine quelle weiß ich das er sehr viele frauen bekanntschaften hat und niemals ein kondom benutzt.er geht in swingerclubs und besucht regelmäßig ein bordell in düsseldorf.er ist 35 jahre alt und hat immer mädchen die gerademal 18 sind wie ich damals auch. Er ist gewaltätig seiner exfreundin gegenüber gewesen und hat gesagt das er nur einigermaßen nett zu dem kind ist damit ich auf 2 jahre unterhalt verzichte und vielleicht würde er mich ja dazu kriegen mit ihm zusammen zu kommen etc.Ich lebe seit einem Jahr in einer sehr glücklichen beziehung nd mein freund liebt die kleine über alles und hat sich von anfangan um sie gekümmert,der kindesvater jedoch droht das wenn mein freund sich nicht aus allem raushält er zum gericht laufen würde.Etwas ist auch komisch,ich bin bei den treffen zwar immer dabei,aber jedesmal wenn wir beim vater des kindes waren erbricht meine tochter abends.der kindesvater meinte aber auch das mein freund und ich heiraten sollen und mein freund das kind adoptieren soll damit er kein unterhalt mehr zahlen muss,dann hat er seine ruhe und will auch mit dem kind nichts zu tun haben.was kann ich tun damit das aufhört?er versucht uns unter druck zu setzen.habe ich vor gericht eine chance das er uns in ruhe lässt?Das kind ist für ihn nur mittel zum zweck,sagte er zu seiner exfreundin.das kann man einem kind doch nicht antun...


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