Nini3007
Sehr geehrte Frau Bader, Ich arbeite in einer Zahnarztpraxis im Behandlungszimmer. Lt. Mutterschutzgesetzt muss ich an einen anderen Arbeitsplatz, z.b. Rezeption versetzt werden. Sollte dies nicht möglich sein, tritt bei mir das Beschäftigungsverbot ein. Bis ca. September ist ein Wechsel auch möglich. Dann kommt allerdings eine andere Kollegin zurück. Ich würde dann quasi ab September ins Beschäftigungsverbot kommen. Das bedeutet doch, dass ich während des Beschäftigungsverbots weiterhin mein Gehalt von meinen Arbeitgeber bekomme und er sich dieses von der KK zurück holt. Richtig? Das ganze beläuft sich sogar über die ganze Stillzeit. Richtig? Aber was passiert nach der Stillzeit? Habe ich danach, in der Regel stillt man 6-8Monate, noch das Recht auf das Elterngeld? Oder muss ich mich entscheiden zwischen 6-8Monate Beschäftigungsverbot während der Stillzeit oder der ca.68% Elterngeld, dass sich dann aber bis zu 3 Jahren ziehen kann. Ich hoffe ich konnte mein Problem, bzw. meine Frage verständlich Formulieren. Vielen Dank für Ihre Hilfe Mit freundlichen Grüßen
Hallo, 1. Nach dem neuen Mutterschutzgesetz sollte der Arbeitgeber versuchen, Sie auch im September weiter zu beschäftigen und weiter umzusetzen. Ansonsten bekommen sie ein Beschäftigungsverbot und Mutterschutzlohn. 2. Elterngeld bekommt man nur das erste ja, man kann es sich aber hälftig auf die doppelte Zeit auszahlen lassen. 3. Das mit dem Beschäftigungsverbot in der Stillzeit sollten Sie sich wohl überlegen. Das setzt nämlich voraus, dass Ihr Kind fremd betreut ist. Denn wenn der Arbeitgeber Sie wieder an den Empfang sitzt, spielt das Stillen keine Rolle, dann müssen Sie arbeiten. Liebe Grüße NB
desireekk
Hallo Dein AG hat die Pflicht, dich so einzusetzen das es dem MuSchuG entspricht. Nur in absoluten Ausnahmefällen darf er die Solidar-Gemeinschaft belasten und Dich ins BV schicken. Sprich: er kann ja die Rückkehrende Dame ins Zimmer holen und dich am Empfang lassen. Das selbe gilt für nach der Geburt SOLLTE weiterhin besonderer Schutzbedürftigkeit nach MuSchuG vorliegen. Aber: sobald das MuSchuG nicht mehr greift, bist Du sofort wieder VZ-Kraft. Willst Du also eigentlich erst Mal Elternzeit nehmen, geht diese VOR BV. Natürlich kannst Du Roulette speilen und erst mal auf das BV hoffen... und wenn es irgendwann wegfallen sollte hast Du mindestens 7 Wochen Vorlaufzeit zu geben bevor Du in EZ gehst. Übrigens gibt es Elterngeld nur für die ersten 12 Monate, nicht für 3 Jahre! (Ggf. gestreckt mit Elterngeld Plus). Gruss D
Felica
Hast du eine Kinderbetreuung die ab dem Mutterschutz greift. Du müsstest jederzeit in der lage sein von einem Tag auf den nächsten bei deinem Arbeitgeber arbeiten zu können. BV wegen Stillen nach geburt bei einem Zahnarzt ist auch recht schwierig, da würde ich mich nicht drauf verlassen. Zumal wenn dein AG dich umsetzen kann. Wenbn der AG für dich eine geeigneten Platz hat musst du sofort wieder arbeiten, EZ muss man aber 7 Wochen vor Antritt melden. Ohne Kinderbebtreuung fehlt auch die grundsätzliche Vorgabe das du arbeitsfähig sein musst für ein BV. Was wenn es mit dem stillen nicht klappt? Sonst lieber EZ melden und das EG beziehen. Gibt es eh nur längstens bis zum 24ten Lebensmonat wenn du splittest, sonst nur bis zum 14ten. Auch dann wenn du es erst soäter beziehst. BV vor geburt ist weit leichter wie nach Geburt. Dsa gibt es nur im absoluten Ausnahmefällen. Ist auch an wiet strengeren Voraussetzungen gebunden.
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