Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ich habe vor 3 Tagen von meinem FA wegen einer Risikoschwangerschaft aufgrund von Mobbing in der Firma das Beschäftigungsverbot bis zur Entbindung bekommen. Ein Gutachten, was mein FA ausfüllen musste und noch einmal eine Bescheinigung des Arztes, wo dieses nochmals beziffert wird, musste ich dann zu meiner Krankenkasse schicken. Ich habe meinen Arbeitgeber per email benachrichtigt, weil ich nicht mit ihm sprechen kann (schon das alleine ist Stress für mich!), dass ich nicht mehr in den Betrieb komme. Mein FA sagte mir, dass ich wahrscheinlich noch nichtmals die Pflicht hätte, ihm Bescheid zu sagen. Jetzt kommt eine email von meinem AG, dass er diese Bescheinigung einsehen möchte und er fragt, wer diese ausgestellt hat. Hat er die Berechtigung dazu und kann er sich nicht einfach an meine Krankenkasse wenden oder geben die ihm nicht eh Bescheid darüber, kenne mich da jetzt nicht so aus? Und die zweite Frage wäre, wie hoch ist denn jetzt mein Einkommen mtl. und wie lange bekomme ich dieses Einkommen dann noch? Langer Text, aber muß sein, sorry! Viiilen Dank vorab schon einmal für die Antwort! :-))))
Hallo, Der Arbeitgeber muss die Gelegenheit haben, die der Beschäftigung entgegenstehenden Gefahrenquelle zu beseitigen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Attestes kann der Arbeitgeber vom ausstellenden Arzt Auskunft über die Gründe für die Ausstellung des Attestes verlangen, soweit diese nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Der Arzt hat deshalb dem Arbeitgeber mitzuteilen, von welchen tatsächlichen Arbeitsbedingungen der Schwangeren er bei der Ausstellung des Attestes ausgegangen ist. Fragen nach dem Gesundheitszustand der Schwangeren und dem Verlauf der Schwangerschaft, darf der Arzt nicht beantworten, da diese Angaben der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Wird das ärztliche Beschäftigungsverbot trotz der Einwände des Arbeitgebers aufrechterhalten, kann dieser eine weitere ärztliche Untersuchung verlangen. Die Arbeitnehmerin muss der Aufforderung des Arbeitgebers nachkommen, wenn er ihr die Gründe für seine Zweifel mitteilt. Das Recht der Schwangeren auf freie Arztwahl ist jedoch zu beachten. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt der Arbeitgeber, da er die Untersuchung veranlasst hat. Bis zur Vorlage des zweiten Attestes erhält das ursprüngliche ärztliche Zeugnis seine volle Gültigkeit. Liebe Grüsse, NB
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