Mitglied inaktiv
Ich wollte heute vom Arzt ein Artest Für das Beschäftigungsverbot erhalten.Da ich ja bei meiner Arbeit nicht mehr arbeiten kann... z.b wegen Nachtarbeit über 9 Stunden und Fässer Tragen,laute Musik, keine Pause,Zu viel Rauch.. Schnell arbeiten ú.s.w Und zumahl meinte die Ärztin im Krankenhaus,da ich ja Blutungen hatte,soll ich nicht mehr arbeiten,und schon gar nicht mehr da! Na ja nun sagt mir mein Arzt er darf das nicht,ich muss zur Berufsgenossenschaft??? oder wie heisst das! ich brauche das fürs Arbeitsamt! ------------ Nun verstehe ich nur noch Bahnhof!!! Mir hat so eine Dame zurück geschrieben! Die sich damit auskennt! Sehr geehrte Frau Kettner, Gern beantworte ich Ihre Fragen: In Bezug auf Ihre Arbeit im Billard-Cafe gibt es einiges, was ihr Arbeitgeber beachten muss. Dies setzt allerdings voraus, dass er von Ihrer Schwangerschaft Kenntnis hat. Sollten Sie den Arbeitgeber noch nicht informiert haben, möchten wir Ihnen empfehlen, dies unverzüglich nachzuholen, damit er die in den Mutterschutzvorschriften enthaltenden Regeln auch einhalten kann. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehören folgende: 1. Er muss Ihre Schwangerschaft bei der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich anzeigen, sobald er davon Kenntnis hat ( 5 MuSchG). Wenn Sie in Hamburg arbeiten, ist das Amt für Arbeitsschutz zuständig (Adresse siehe unten). 2. Im Rahmen einer sogenannten Arbeitsplatzbeurteilung muss der Arbeitgeber prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang Sie an Ihrem Arbeitsplatz Gefährdungen ausgesetzt sind. Die Gefährdungen können im Arbeitsplatz selbst oder in der Art der Tätigkeit liegen, aber auch in der Lage und Dauer der Arbeitszeit. Liegen Gefährdungen vor, muss der Arbeitsgeber Schutzmaßnahmen ergreifen, das heißt, er muss den Arbeitsplatz so gestalten, dass er für Schwangere geeignet ist und die Arbeit so regeln, dass keine unzuträglichen Belastungen vorliegen und die Gesundheit von Mutter und Kind nicht beeinträchtigt wird. Des Weiteren muss er die Arbeitszeitvorschriften des MuSchG und die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bzgl. der Ruhepausenregelung beachten und einhalten. Verboten ist u.a. die Beschäftigung werdender und stillender Mütter mit Arbeiten, bei denen sie Lasten von regelmäßig mehr als 5 kg (gelegentlich 10 kg) heben, tragen oder befördern müssen. Der Transport von Bierfässern, Getränkekisten oder anderer schwerer Gegenstände ist keinesfalls erlaubt. Verboten ist auch die Beschäftigung zur Nachtzeit, das heißt in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens. Ausnahmsweise dürfen Schwangere, die in Gaststätten arbeiten (auch im Billard-Cafe) bis zum Ablauf der ersten 4 Schwangerschaftsmonate noch bis 22.00 Uhr beschäftigt werden, danach in jedem Fall nur noch bis 20.00 Uhr. Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist für werdende Mütter im Gaststättenbereich ebenfalls zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ihnen dafür eine Ersatzruhezeit von mindestens 24 Std. im Anschluss an eine Nachtruhe (unabhängig von der am Sonntag tatsächlich geleisteten Arbeitszeit) gewährt wird. 3. Tabakrauch ist für Mutter und Kind schädlich. Er enthält zahlreiche giftige und krebserzeugende Substanzen, deren Konzentration im Nebenstromrauch (beim Passivrauchen) sogar höher ist als im Hauptstromrauch eines Aktiv-Rauchers. Zigarettenrauch und seine Inhaltsstoffe gelten im Sinne des 4 Abs. 1 MuSchG als "gesundheitsschädlich". Danach dürfen werdende Mütter keinen schädlichen Einwirkungen gesundheitsgefährdender Stoffe ausgesetzt sein. Neben den generellen Beschäftigungsbeschränkungen und -verboten, die sich aus dem Mutterschutzgesetz und der ergänzenden Mutterschutzverordnung ergeben und für deren Einhaltung und Umsetzung grundsätzlich der Arbeitgeber verantwortlich ist ( 2, 4 und 8) gibt es auch noch das sogenannte individuelle Beschäftigungsverbot, das nur von einem Arzt angeordnet werden darf, soweit die generellen Verbote nicht ausreichen, um den Schutz von Mutter und Kind sicherzustellen. Wenn schon die Krankenhausärztin davon ausgeht, dass Sie nicht mehr arbeiten sollten, scheint die Schwangerschaft bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet zu sein (Risikoschwangerschaft?). Ihre Arzt darf jederzeit ein individuelles Beschäftigungsverbot anordnen, wenn er die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme für geboten hält. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ergibt sich eindeutig aus 3 Abs. 1 MuSchG. Diese Anordnung, die zur Vorlage beim Arbeitgeber bestimmt ist, kann formlos erfolgen. Das Amt für Arbeitsschutz stellt hierfür im Internet ein entsprechendes Musterattest zum Ausdrucken unter www.mutterschutz.hamburg.de zur Verfügung. Die Berufsgenossenschaft ist für Mutterschutzangelegenheiten in keinem Fall zuständig. Aufsichtsbehörden sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder. Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber können sich auch direkt an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden und sich dort beraten lassen. Nicht ersichtlich ist, wofür das Arbeitsamt von Ihnen ein "Beschäftigungsverbot" benötigt? Ich gehe davon aus, dass Ihr Arbeitgeber der Besitzer des Billard-Cafes ist, der Ihnen auch das Arbeitsentgelt zahlt. Im Falle eines Beschäftigungsverbotes muss der Arbeitgeber Ihren bisherigen Arbeitslohn weiterzahlen (gem. 11 MuSchG), egal ob ein generelles (gesetzliches) oder ein individuelles Beschäftigungsverbot (durch den Arzt) vorliegt. Hinweise: 1. Die werdende Mutter wird durch die Beschäftigungsverbote finanziell nicht benachteiligt. Das Arbeitsentgelt ist trotzdem gesichert. Der Arbeitgeber berechnet und zahlt das Arbeitsentgelt auf der Grundlage des 11 MuSchG. 2. Allen Arbeitgebern, die eine Schwangere wegen eines generellen oder eines individuellen Beschäftigungsverbotes nicht mehr oder nur noch zeitweise beschäftigen können, werden die daraus resultierenden Lohnkosten voll erstattet. Sie nehmen an einem allgemeinen Umlageverfahren der Krankenkassen teil (U2-Verfahren). Rechtsgrundlage ist das neue Aufwendungsausgleichsgesetz, das seit dem 1.1.2006 gültig ist. Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zufriedenstellend beantworten. Bei weiteren Fragen rufen Sie mich bitte unter der unten genannten Telefonnummer an. Mit freundlichen Grüßen Brigitte Lepthien Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz - BSG Amt für Arbeitsschutz - G23/AS 241 Billstraße 80 20539 Hamburg Tel.: 040/42837-3145 Fax: 040/42837-3100 E-mail: brigitte.lepthien@bsg.hamburg.de Internet: www.mutterschutz.hamburg.de Soll ich damit nochmal zu meinem FA Arzt? Oder lieber zum Hausarzt oder was kann ich machen? Mein Chef weiss das ja aber das Amt braucht sowas als Bestätigung!
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