Diertma95
Sehr geehrte Frau Bader, meine Frau und ich befinden uns in aktueller Situation: Im Oktober 2022 ist unser Sohn (1.Kind) auf die Welt gekommen. Die Elternzeit wurde bis September 2024 genehmigt durch den AG meiner Frau. Nun sind wir soweit uns um unser zweites Kind Gedanken zu machen bzw. planen wir für diese Jahr die 2. SS. Nun mein/unser Anliegen: Meine Frau ist Intensivkrankenschwester und erhielt bei ihrer ersten SS durch den Betriebsarzt ein sofortiges BV. Bei einer erneuten SS ist von einem erneuten BV auszugehen. Dass die Elternzeit vorzeitig für den Mutterschaftsschutz beendet werden kann ist klar. Aber wie sieht es aus wenn meine Frau, z. B. Juni 2024 schwanger wird und der ET März 2025 wäre. Hier würde ein größerer Zeitraum zwischen eigentlicher Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit (September 24) und dem Beginn des Mutterschutz (Mitte Januar 25) bestehen. Wenn der Betriebsarzt nun ein BV ausspricht erhält meine Frau dann automatisch wie in der ersten SS Mutterlohn oder wäre dies an weitere Voraussetzungen geknüpft? Eine sofortige Meldung an den Arbeitgeber, auch in der Elternzeit ist selbstredend. Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus! VG aus dem schönen Bayern
Hallo, sie kann nicht automatisch von ein Beschäftigungsverbot ausgehen. Deshalb muss sie sich Gedanken machen, ob das Kind komplett fremd betreut ist und sie ihre vollzeitige in Schicht betriebene Tätigkeit wieder aufnehmen kann. wenn ja ist alles gut. Wenn nicht muss sie sich um Teilzeit bemühen. Als zweiter Schritt ist dann zu schauen, ob der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot ausspricht. Dann bekommt sie eben entsprechend der Teilzeit den Teilzeitlohn im Beschäftigungsverbot. Liebe Grüße NB
User-1750749248
In 2022 gab es die Coronaverordnung noch. Diese ist jetzt ausgelaufen und sie wird nicht automatisch ins BV gehen. Das Haus wird ihr eine andere Stelle suchen. Nur, wenn sonst nichts passendes gefunden wird, bekommt sie das BV. Dieses ist aber sofort beendet, wenn sich doch noch eine Stelle finden lässt. Wenn sie aber ein BV bekommt, wird sie den Lohn bekommen, den sie sonst auch bekommen hätte. Da müsstet ihr dann aber pokern und sie fängt in Vollzeit wieder an. Ansonsten wird sie ja sicher einen kleineren Stellenanteil machen, sollte es mit der Schwangerschaft nicht so schnell klappen.
Ani123
Im BV bekommt sie das was sie auch ohne bekommen würde. Wäre sie VZ angestellt, ist es VZ-Gehalt. Die Schwangerschaft muss nicht während der EZ mitgeteilt werden. Sie kann es z. B. auch am 1. Arbeitstag nach der EZ machen oder erst Tage/Wochen nach der EZ. Bis dahin müsste sie dann als Intensivkrankenschwester arbeiten. Ob der AG ein BV ausspricht ist nie sicher. Er kann ihr eine mutterschutzkomforme Tätigkeit geben welcher sie nachzukommen hat. Welche Arbeitszeiten stehen im Vertrag? Wenn z. B. Schichtdienst kann der AG das weiterhin fordern, insofern es mutterschutzkomform ist. Somit kann es sein, dass sie nur nachmittags arbeitet. Zudem muss das Kind entsprechend betreut sein um den Arbeitsvertrag ausüben zu können. Denn ein BV kann vom AG jederzeit aufgehoben werden. Zudem gilt es als aufgehoben, wenn die Schwangerschaft vorzeitig endet. In den Fällen müsste sie sofort wieder arbeiten, außer sie ist AU. Dem AG kann es aber komisch vorkommen, wenn jemand direkt nach Aufhebung eines BV AU wird. Ebenso wenn dann plötzlich keine ausreichende Kinderbetreuung vorhanden ist. Das sind u. a. Gründe womit er bei der Krankenkasse um Prüfung des BV bitten kann. Und sollte dabei z. B. herauskommen, dass nie eine passende Kinderbetreuung vorlag oder die AU eigentlich hätte schon vor BV bestehen müssen, dann kann es dazu führen, dass sie das erhaltene Geld zurück zahlen muss und der AG kann sie deswegen kündigen. Auswirkungen auf das neue EG hätte es auch. Ich würde da ehrlich sein. Wenn nur TZ möglich ist und z. B. nur von 8-15 Uhr, dann soll sie es so beantragen. Sie hat noch das 3. Jahr EZ vom 1. Kind. Daher ist TZ in EZ mit bis zu 32 Stunden in der Woche möglich. Sollte in der Zeit der Mutterschutz vom 2. Kind beginnen beendet sie die EZ zum Tag davor und bekommt Mutterschaftsgeld in VZ. Die übrige EZ kann sie noch bis zum 8. Geburtstag des 1. Kindes nehmen.
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