Schnecke14
Hallo Frau Bader, ich bin schwanger und habe nach 6 Wo. Krankschreibung jetzt ein BV vom FA bekommen (bis zur Geburt). Mein AG will im Einzelnen die Gründe für das BV wissen und akzeptiert das BV nicht. Mein FA hat das individuelle BV allgemein formuliert ("Frau... wird nach § 3 MuschG ein BV erteilt"). Mein AG ist über meine SS nich begeistert; hat mich während der SS versucht zu kündigen (ohne Erfolg lt. Entscheidung Arbeitsgericht). Nun stehen Schikannen auf der Tagesordnung. Meine Fragen: 1. Kann der AG das BV anfechten? 2. Hat der AG ein Anspruch die ärztlichen Details zum BV zu erfahren? Was ist mit der ärztlichen Schweigepflicht? 3. Wer trägt die Kosten für das BV (mein Arzt wollte dafür 10 € haben)? 4. Verfällt mir mein (Rest-)-Urlaub? Ich kann ja jetzt Resturlaub aus 2010 (2 Tage) nicht nehmen bis zum tariflichen Stichtag 30.09. Bleibt der Restanspruch bis nach der EZ (einschl. des Urlaubs aus 2011)? 5. Was ist mit meinen Überstunden, die ich jetzt auch nicht "abbummeln" kann? Bleiben diese bis nach der EZ bestehen? Vielen Dank. Viele Grüße Schnecke14
Hallo, 1.Der AG muss sich an dieses BV halten. Er kann aber eine Nachuntersuchung verlangen, wenn er begründete Zweifel an dem ärztlichen Attest hat. Welcher Arzt diese Untersuchung vornimmt, bestimmt jedoch die Schwangere. 2. Er muss wissen, was Sie wie lange machen dürfen bzw nicht machen dürfen 3. Dann müssen Sie es selber zahlen 4. Nein, den kann man noch nach der EZ nehmen 5. Das kommt erst einmal auf den Vertrag an Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Hallo Bleibt alles bestehen, Urlaub wird sogar weiter erworben bis der Mutterschutz endet. Lass ihn vor Gericht gehen, er wird untergehen :-) Ist ja dann beim Gericht auch schon bekannt wie Du schreibst.
Mitglied inaktiv
Ich würde das auch einfach auf mich zukommen lassen. Er hat KEIN Recht die Gründe für das BV zu erfahren (wie bei einer Krankschreibung auch, da bekommt der AG ja auch nur den Teil ohne die Kennziffern), und anfechten kann er es eigentlich auch nicht. Wenn dann müßte er über das Gewerbeaufsichtsamt gehen, die dann wiederrum bei einem Gerichtsverfahren wohl auch Einsicht in die Gründe für das BV nehmen könnten, aber nicht einfach so :) Das was Du beim Arzt bezahlt hast ist nur die Gebühr für die Schreibarbeit. Dein Arbeitgeber muss Dir während des BVs den vollen Lohn weiter zahlen, kann sich das Geld aber unter Umständen von der KK zurückholen (über das Umlage U2 Verfahren). Dein Urlaub aus 2010 kannst Du nach der Elternzeit in dem Jahr nehmen in dem die Elternzeit zu ende ist, den Urlaub aus diesem Jahr (inkl. der Monate in denen Du im Mutterschutz bist / warst), kannst Du auch noch im Jahr darauf nehmen. Wenn Du also 3 Jahre Elternzeit machst, dann kannst Du den Urlaub aus 2010 bis Ende 2014 nehmen, den aus 2011 bis Ende 2015. Überstunden bleiben bestehen oder müssen vergütet werden. LG Sabine
Lina_100
Hallo, Achtung, das stimmt so nicht. Der AG hat ein Recht auf Auskunft des Arztes hinsichtlich derer Beschäftigungsbedingungen (unterliegen nicht der Schweigepflicht) die aus Sicht des Arztes das Verbot rechtfertigen. Er hat auch u. U. das Recht eine weitere Untersuchung zu verlangen (vgl. BAG, Urteil vom 31.7.1996, Az. 5 AZR 474/95). Der AG muss zwar Umstände beweisen, die den Beweiswert des Beschäftigungsverbot erschüttern, ist das geschehen, muss der AN aber beweisen, dass das Beschäftigungsverbot zu Recht ausgesprochen worden ist (vgl.BAG, Urteil vom 13.2.2002, Az. 5 AZR 753/00). Nach einer Krankschreibung von 6 Wochen könnte das noch schwierig werden. Ich würde mich vor Ort beraten lassen und das nicht einfach aussitzen. Viele Grüße
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