NettiB
Hallo Frau Bäder, meine erste Tochter wurde am 15.04.15 geboren. Seit August 2016 bin ich in TZ in Elternzeit für 30 Stunden arbeiten gegangen. Die Elternzeit endete am 14.04.18, so dass dann mein Vollzeitvertrag ja wieder in Kraft getreten ist. Nun bin ich aber in der 32. SSW mit Zwillingen schwanger und gehe ab 18.05. in den Mutterschaft. Was wird bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes denn gewertet, das geringere Gehalt durch TZ in EZ oder das volle Gehalt was ich seit 15.04.18 wieder beziehe oder liegt das im Ermessen des Arbeitgebers? Und noch eine andere Frage: Ich beabsichtige die vollen 6 Jahre Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Ich würde zunächst nach der Geburt 2 Jahre für den ersten Sohn beantragen und dann 2 Jahre für den anderen Sohn und dann ja noch eins. Meinem Arbeitgeber habe ich bereits mündlich mitgeteilt, dass ich im Januar 2020 aber wieder in TZ in EZ für 25 Stunden arbeiten möchte. Soll ich in den Antrag auf Elternzeit gleichzeitig den Antrag auf Teilzeit mit reinschreiben oder sollte ich es auf 2 Schreiben verteilen? LG NettiB
Hallo, da gib es kein Ermessen, das ist gesetzlich geregelt. Es zäählt ds niedrigere Gehalt. Sie nehmen am besten 2 Jahr für K1, 2 Jahre K2 und dann eben jeweils noch 1 Jahr. Liebe Grüße NB
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