Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Berechnung Elterngeld

Frage: Berechnung Elterngeld

Kinderwunsch91

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Sehr geehrte Frau Bader, Ich habe eine Frage zum berechnen des Elterngeldes nach Wiedereingliederung und vorherigem Krankengeldbezug. Zu meiner Geschichte: Ich bin leider seit 10 Monten krankgeschrieben und starte nächsten Monat meine 6 wöchige Wiedereingliederung in meinen Beruf . Da der Kinderwunsch wieder groß ist nach einer vorangegangenen Fehlgeburt 2019 kommen einem einige Fragen in den Sinn . Natürlich auch die Finanzielle frage . Mein Plan ist es wieder Fuß zu fassen in meinem Beruf und nach erfolgreicher Wiedereingliederung im November zb wieder den Versuch zu starten schwanger zu werden . Da ich in einem Beruf tätig bin ,in dem ich direkt ein Beschäftigungsverbot bekommen werden stellt sich mir nun meine Frage . Wie steht es um mein Elterngeld ? Das Beschäftigungsverbot wird mit vollen Bezügen in den 12 monatigen Bemessungszeitraum eingerechnet oder ? Angenommen ich gehe ab Juli Vollzeit arbeiten und würde im Oktober oder November schwanger werden, heißt Entbindungstermin wäre ca im Juli oder August . Wie ist da dann die Berechnung des Elterngeldes ? von Juni 2021 bis Juli 2020 ? Ich weiß das man das alles nicht planen kann , möchte ich auch nicht alles passiert zum richtigen Zeitpunkt, jedoch möchte man sich vorab informieren. Ich hoffe ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt . Mit freundlichen Grüßen und vorab ein Dankeschön an sie


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Liebe Grüsse, NB


Dojii

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Dein Elterngeld errechnet sich aus den 12 Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist - wenn dein Kind also bspw. im Juli 21 kommen soll, dann beginnt der Mutterschutz etwa Ende Mai bzw. Anfang Juni 21 Und von da an musst du 12 Monate zurückgehen. Der Monat, in dem die Mutterschutzfrist beginnt zählt nicht mit. Bei Mutterschutz im Mai wären es also Mai 2020 bis April 2021 und bei Beginn im Juni Juni 2020 bis Mai 2021. Das Beschäftigungsverbot zählt ganz normal mit rein, da bekommst du ja weiter dein Gehalt.


Kinderwunsch91

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Ich bedanke mich für die schnelle und verständliche Antwort :) Egal wann das kleine Wunder sich ankündigen wird , es ist willkommen :) Aber so ist man dann etwas beruhigter, das man seinem Kind finanziell auch etwas bieten kann . Dankeschön


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