Helene Babette
Liebe Frau Bader, Ich bin seit August wieder zurück aus 3 Jahren Elternzeit und nun erneut schwanger. Mir wurde am 1. Arbeitstag gekündigt. Nun befinde ich mich im Rechtsstreit mit meinem Arbeitgeber, da ich um die Stelle klage. Zur Zeit der Kündigung war ich nicht schwanger. Nach 2 Monaten Mitarbeit vei vollem Gehalt wurde ich freigestellt. Bis zum Zeitpunkt des Gerichtstermins habe ich 4 Monate volles Gehalt bezogen. Ich würde gerne um Erhalt der Stelle kämpfen, damit ich und mein Kind durch das Elterngeld finanziert sind. Nun weiß ich aber nicht, wie das Verhältnis sein wird, falls ich gewinne. Wenn die Spannung zu groß ist, würde ich mich krankschreiben lassen oder ein BV ausstellen lassen wollen. Wie berechnet sich in diesen Fällen das elterngeld? Das Kind kommt Ende Juni. Und ist es möglich, in meinem Fall aufgrund von psychischer Belastung, ein BV zu bekommen? Herzlichen Dank! H.B.
Hallo, Sie können wegen psychsicher Belastung theoretisch beides bekommen - entscheiden tut das der FA. Die AU geht dann vor. Liebe Grüße NB
Dojii
Ein BV kann man sich nicht auf Wunsch ausstellen lassen, das entscheidet der Arbeitgeber bzw. die Aufsichtsbehörde, ob die von dir zu leistende Arbeit eine Gefahr für das Kind darstellen würde und dass es keine gefahrlose Ersatztätigkeit für dich gibt. Ob man eine Krankschreibung/AU wegen psychischer Belastung als schwangerschaftsbedingte Krankschreibung werten würde weiß ich nicht, das muss dann die Ärztin entscheiden. Wenn es eine AU aufgrund der Schwangerschaft wird, dann wird diese Zeit ausgeklammert und für die Berechnung werden ältere Monate mit rein genommen, wo du noch normales Gehalt erhalten hast. Wenn es eine AU ohne schwangerschaftsbedingte Begründung ist, geht die Zeit als "ohne Einkommen" in die Berechnung ein und verringert entsprechend das Elterngeld.
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