surikate
Sehr geehrte Frau Bader, in meinem Job habe ich eine Rufbereitschaft durchgeführt, welche ich aufgrund meiner Schwangerschaft (Nacht- und Wochenendarbeit) seit Januar nicht mehr durchführen darf. Es war ein langer Kampf, von meinem Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung dafür zu erhalten. Jetzt wurde mir eine Zahlung schriftlich bestätigt, jedoch mit zwei Einschränkungen: 1. Der Ausgleich soll an Urlaubs- und Krankheitstagen nicht gezahlt werden. 2. Der Ausgleich soll nur bis zum Beginn der Mutterschutzes gezahlt werden. Sind diese beiden Punkte rechtens? Da ich zuletzt leider lange krank war würde das einen erheblichen Nachteil für mich bedeuten. Auch dachte ich, dass ich den Ausgleich auch während des Mutterschutzes erhalten muss. Viele Grüße, Surikate
Hallo, wenn Sie jetzt eine Krankschreibung haben, geht die dem Beschäftigungsverbot vor. Ansonsten muss der Ausgleich so gezahlt werden, wie sie es erhalten würden, wenn sie arbeiten würden. Im Mutterschutz bekommen Sie keinen Lohn mehr, sondern Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und den Zuschuss des Arbeitgebers, bei diesem sind die Zuschläge aber zu berücksichtigen. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
zu 1) Das muss genauso bezahlt werden, wie bei arbeitenden Kollegen. Bekommen die den Nachtzuschlag, wenn sie krank sind oder Urlaub haben? Wohl eher nicht. Dann steht es dir auch nicht zu. zu 2) In der Mutterschutzfrist steht dir dasselbe Gehalt zu wie vor der Schwangerschaft.
Mitglied inaktiv
Korrektur zu 2) In der Mutterschutzfrist heißt es natürlich nciht "Gehalt", sondern Mutterschaftsgeld und Zuschuß zum Mutterschaftsgeld. Das ist nach § 14 MuSchG das durchschnittliche Gehalt/Entgeld das auch zuvor gezahlt wurde. Referenzzeitraum sind die 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist.
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