Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Aufenthaltsbestimmungsrecht

Mitglied inaktiv

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Hallo, ich habe einen 2 1/2 jährigen Sohn, dessen Vater Ausländer ist. Wir haben damals das gemeinsame Sorgerecht beantragen müssen um seine Abschiebung zu verhindern. Seit 2 Jahren bin ich nun alleinerziehend. Meine Frage ist: habe ich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht? Vielen Dank im Voraus


Mitglied inaktiv

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Ist seitdem eine richterliche Entscheidung zum ABR gefallen? nein? Tja, dann habt Ihr das gemeinsame ABR, das kann bei ausländischen Partnern dumm ausgehen... Viele Grüße Désirée


Mitglied inaktiv

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hast du da erfahrung? ich trau mich nicht, das gerichtlich klären zu lassen...


Mitglied inaktiv

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und was sagt mir das jetzt genau??


Mitglied inaktiv

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So wie ich das sehe, habt Ihr gemeinsam das Sorgerecht also gemeinsam das Aufenhaltsbestimmungsrecht. Du kannst beantragen, dass dir das alleinige Sorgerecht oder Teile (z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht) übertragen wird. Dies wird getan, wenn der andere Elternteil zustimmt oder gerichtlich entschieden wird, dass es dem Kindeswohl entspricht. (§1671 BGB). Das ist aber wahrscheinlich gar nicht nötig. Denn beide Elternteile müssen die elterliche Sorge (also auch Aufenthaltsbestimmung) im gemeinsamen Einvernehmen und zum Wohle des Kindes ausführen und bei Meinungsverschiedenheiten versuchen, sich zu einigen. (§1627 BGB) Können sch beide Eltern nicht einigen, entscheidet das Familiengericht, wer von beiden enscheidet, und zwar nach dem Kindeswohl (§1628 BGB). Und es ist davon auszugehen, dass das Gericht entscheiden würde, dass der Aufenthalt bei dir dem Kindeswohl am ehesten entspricht, da es ja sowieso schon jahrelang bei dir wohnt. Kurz gesagt, du hast zwar nicht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern ihr habt es gemeinsam. Im Streitfall darüber dürftest du aber darüber Recht bekommen, da dies dem Kindeswohl entsprechen dürfte. Ich würde allerdings nicht unbedingt raten, nach §1671 BGB (siehe oben) das alleinige Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen. Das Gericht würde da sicher sehr genau gucken, ob das wirklich notwendig ist und dem Kindeswohl entspricht. Tschöi :)


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