Happy.Mum
Hallo an alle, Ich bin momentan noch in Elternzeit bis November 2022. Ich arbeite in einem Krankenhaus in Bayern. Es gibt ja seid März 2022 die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Ich bin ungeimpft und möchte im November trotzdem in meinen Job zurück. Dort besitze ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Nun zu meiner Frage: Könnte mein Arbeitgeber mir verwehren meinen Job nach Elternzeitende auszuüben? Hätte er das Recht mich nicht aus der Elternzeit zurück zu nehmen? Oder darf ich in meine Arbeit zurück? (Alle anderen Ungeimpften arbeiten ja auch noch) Dankeschön, Liebe Grüße
Hallo, für Sie gelten die Regeln zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht, wie für alle anderen auch. Liebe Grüße NB
Berlin!
Ja, er kann Deine Arbeitsleistung ablehnen. Du darfst nicht arbeiten aus Gründen, die alleine in Deiner Person liegen und daher muss er Dich dann auch nicht bezahlen. was Dein AG im November dann tatsächlich tun wird, wird sich dann zeigen.
Feuerschweifin
Es ist hier wie immer im Leben: Man darf Entscheidungen treffen, muss aber mit den Konsequenzen dieser leben. Denn auch andere treffen Entscheidungen. Heißt: Der AG muss dich nicht arbeiten lassen.
Lisl1991
Also ich bin eigentlich in der selben Situation… Ich hatte mich jetzt schon sehr viel informiert und beraten lassen. Nach Elternzeitende greift wieder dein alter Vertrag. Dann wird vorgegangen, wie bei allen anderen. Sprich, wenn du ungeimpft bist, wirst du wahrscheinlich dem Gesundheitsamt gemeldet. Alles weitere wird sich zeigen.
mirage
In Hessen ist es ab sofort so geregelt: Rückkehr aus Mutterschutz bzw. Elternzeit etc. und Impfpflicht Nach einem aktuellen Erlass des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration liegt bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit nach einer über 36 Monate andauernden Unterbrechung des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses (z. B. aufgrund von Mutterschutz mit anschließender Elternzeit oder einer länger andauernden Erkrankung) bei fehlendem Nachweis eines ausreichenden Corona-Impfschutzes bzw. einer Genesung ein automatisches Beschäftigungsverbot vor. Zuvor hatte das Ministerium dies bereits nach einer 6-monatigen Unterbrechung angenommen. Da die Beschäftigung im vorgenannten Fall wegen des fehlenden Impfschutzes bereits gesetzlich untersagt ist, besteht auch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Arbeitsrechtliche Schritte wie eine Kündigung sind ggf. möglich. Erfolgt eine Rückkehr früher als nach Ablauf der Frist von 36 Monaten kann auch bei fehlendem Nachweis der Genesung/Impfung eine Beschäftigung bis zu einer Beschäftigungsuntersagung durch das Gesundheitsamt erfolgen; in diesem Fall muss das Fehlen der entsprechenden Nachweise aber wie üblich dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden.
Sue_Ellen
Owt
Happy.Mum
Ah sehr interessant, danke für die Info @mirage!! Ich habe dazu für Bayern nichts gefunden. Wo findet man diese Information?
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