Eawen
Hallo! Ich befinde mich zur Zeit im 2. Elternzeitjahr, welches im April nächsten Jahres endet. Ich habe direkt alle drei Jahre genommen, wollte 2 Jahre zu Hause bleiben und dann im dritten Jahr wieder teilzeit anfangen zu arbeiten. Nun ist es so, daß es sein kann, daß meine Firma nächstes Jahr allerdings nich mehr existiert (der Betriebsrat schickte mir die Info). Noch is nicht sicher, ob und wie es weitergeht, aber es sieht nich sogut aus. Wenn die Firma tatsächlich "aufhört", was dann? Ich denke mal, ich muß mich dann arbeitslos melden. Aber wonach wird mein ALG berechnet, da ich ja nur ein Jahr Elterngeld bezogen hab und das zweite Jahr keine Einkünfte hatte? Und das dritte Jahr Elternzeit verfällt dann auch, oder? Und wenn man sich nur für Teilzeit arbeitssuchend meldet (und das is Voraussetzung für den Erhalt der Leistungen, oder?), kriegt man dann auch nur prozentual (Teilzeit) ALG? LG
Hallo, wenn die Firma schließt, wird man Ihnen kündigen, dann sind Sie arbeitslos. Hierzu braucht der Insolvenzverwalter/ AG die Zustimmung der Aufsichtsbehörde, wenn Sie schwanger, im EU oder Mutterschutz sind. Wenn dies nicht geschieht, können Sie kündigen, Vorteile haben Sie dadurch nicht. Wenn Sie nicht kündigen, läuft der EU (falls Sie schon drin sind) erst einmal weiter. Reden Sie dann aber lieber mit der KK, damit Ihnen keine Unannehmlichkeiten entstehen (faktisch sind Sie ja nicht mehr im EU). Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht, diese kann vertraglich vereinbart sein, ansonsten erhält m an sie nur, wenn man dies mit dem AG vereinbart ist oder man sich gerichtlich vergleicht. Bei Insolvenz erhält man idR keine Abfindung. Mit dem Ende des Vertrages endet auch der EU. Sie haben dann keine Ansprüche auf beitragsfreie KK + Sozialversicherung mehr. Sie können sich dann beim Arbeitsamt melden, Arbeitslosengeld + beitragsfreie KK erhalten Sie jedoch nur, wenn Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass Sie eine Unterbringung des Kindes nachweisen müssen. Bei der Erziehungsgeldstelle muss es angegeben werden, wenn Sie Leistungen vom AA beziehen, da sich dies möglicherweise auswirkt. Wichtig ist, dass Sie sich sofort nachdem Sie von der Insolvenz erfahren haben, melden, sonst können Sie Streichungen des Arbeitslosengeldes haben. Bezüglich des MGs ist der Zeitpunkt des Beginns des Mutterschutzes wichtig. Wenn Sie da noch im Arbeitsverhältnis standen, erhalten Sie ganz normal MG. Wenn nicht mehr, erhalten Sie MG von der KK in Höhe des Arbeitslosengeldes (falls Sie welches erhalten). Wenn die Firma von einer anderen übernommen wird, bleibt Ihr Vertrag bestehen und Sie müssen nichts unternehmen. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Hey Das ist ja doof ! Vielleicht kommt es gar nicht so weit. Du bekommst prozentual ausgezahlt, je nachdem wie Du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst. Ist denn die Kinderbetreuung gewährleistet ? Einige Ämter prüfen das. Mir wurde gesagt, dass mein Lohn vor der Elternzeit gerechnet wird, wenn ich mich arbeitslos melden würde. Meine Firma gibt es zwar noch, aber vermutlich werde ich da nicht mehr anfangen können nach der Elternzeit.
Lina_100
Hallo, Wenn länger als 12 Monate Elternzeit genommen worden sind stimmt das mit der Berechnungsgrundlage leider nicht, sondern es wird das Einkommen fiktiv berechnet. Man kann Glück haben und die fiktiven Sätze sind höher als das urspruengliche eigene Einkommen, dass ist idR insbesondere bei höher qualifizierten Jobs nicht der Fall. Noch ungerechter wird es wenn man während der Elternzeit Teilzeit gearbeitet hat und das Teilzeiteinkommen über den SGB Sätzen lag, das zählt dann nämlich auch nicht (noch streitig unter den ArbG, ob das Gesetz hier einschränkend ausgelegt werden muss)
Mitglied inaktiv
Von wem hast Du denn diese Aussage ? Ich war vor ein paar Wochen erst beim Arbeitsamt und habe mich ausführlich beraten lassen. Elternzeit ist eine Zeit, die icht mitgezählt wird, und nicht als Nullrunde zählt nach dem Elterngeld. 3 Jahre ändert sich nichts an den Bezügen bei eventueller Arbeitslosigkeit nach Elternzeit.
Lina_100
Das ist genau das Problem. Schau mal hier: http://www.123recht.net/mobilepressarticle.asp?article=16656&ccheck=1 Die Entscheidungen des BVerwG können auf dessen Homepage abgerufen werden. VG
Lina_100
Sorry, nach 24 Monaten. 2 Jahre EZ wären kein Problem.
Eawen
Danke Euch für Eure Antworten. Jor, ich hoffe mal, daß es doch weitergeht.
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