Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Arbeitsanspruch in der Elternzeit nach einem Jahr

Frage: Arbeitsanspruch in der Elternzeit nach einem Jahr

Julali

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Sehr geehrte Frau Bader, zunächst einmal vielen Dank für Ihre Mühe im Voraus. Hier eine Zusammenfassung zu meiner Situation: Ich stehe seit Februar 2009 bei meinen Arbeitgeber in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis (Vollzeit 40 Stunden bis Beginn des ersten Mutterschutzes). Wir haben 4 festangestellte Mitarbeiter, zwei Aushilfen und zwei selbstständig tätige. Am 07. Juli 2014 kam mein Sohn zur Welt. Die Elternzeit habe ich bis zum 01.07.2016 beantragt. Habe versehentlich den 01.07.2016 angegeben, da mein Sohn ursprünglich früher ausgezählt war und ich das Datum beibehalten habe. Der 01.07.2016 zählt trotzdem oder? Nach dem Mutterschutz habe ich für meinen Arbeitgeber auf 450,-€ Basis gearbeitet und im Januar 2015 bin ich auf Teilzeitbasis während der Elternzeit 25 Stunden wieder eingestiegen. Nun bin ich erneut schwanger und zum 17.08.2016 ausgezählt. Voraussichtlich beginnt mein Mutterschutz am 06.07.2016. Ich möchte ein Jahr nach Geburt des Babys aussetzen und habe vor zunächst zwei Jahre Elternzeit einzureichen. Mit dem Elternzeitantrag würde ich meine Auszeit von einem Jahr ebenfalls schriftlich angeben (persönlich kläre ich das natürlich vorher) 1.) Muss mein Arbeitgeber mir nach einem Jahr wieder eine Stelle anbieten, wenn ich zwei Jahre EZ eingereicht habe? 2.) Fall nicht, wie sieht es aus, wenn ich nur ein Jahr EZ einreiche, muss er mir dann eine Stelle anbieten? Wenn ja, wahrscheinlich nur meine Vollzeitstelle, wenn ich das richtig sehe? 3.) Sollte mein Arbeitgeber mir keine Stelle anbieten müssen, werde ich mich anderweitig bewerben. Muss ich mich an die Kündigungsfrist aus meinem Vollzeitvertrag halten oder reicht es aus, wenn er mir schriftlich bestätigt, dass er keine Verwendung mehr für mich hat? 4.) Sofern ich nichts anderes finden sollte, hätte ich dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und wenn ja, würde es mit 67% von meinem Nettogehalt aus der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit berechnet? 5.) Meine Elternzeit endet am 01.07.2016 und mein Mutterschutz beginnt voraussichtlich am 06.07.2016. Nach der Elternzeit würde ja mein Vollzeitvertrag wieder greifen, wenn ich das richtig verstanden habe. Würde das Mutterschaftsgeld dann aus der Vollzeitbeschäftigung mit einbezögen, auf wenn wir hier nur von 5 Tagen reden? Entschulidigen Sie bitte, dass es soviele Fragen geworden sind. Aber leider ist die Angelegenheit an manchen Stellen etwas unübersichtlich für mich. Vielen Dank und viele Grüße Julali


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, tut mir leid, eine so umfassende Beratung kann ich hier nicht geben. Bitte lesen Sie die Hinweise. Liebe Grüße NB


Julali

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In Ordnung. Trotzdem vielen Dank


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