Hallo,
ich arbeite auf Steuerkarte bei einem Zeitarbeitsunternehmen. Nun möchte ich noch zusätzlich einen 400 Euro Job annehmen. Wir möchten jedoch bald noch ein zweites Kind. Welche Rechte habe ich da? Gelten bei dem Zeitarbeitsunternehmen die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einem normalen Arbeitgeber? Und wie ist das mit dem 400 Euro Job? Der ist wahrscheinlich nicht befristet, aber wie würde das dann mit Bekanntwerden der SS laufen? Mutterschutzfristen; Mutterschaftsgeld usw... gibt es ja dort keine usw...
Und würde sich die Höhe des Elterngeldes dann auf das Gesamteinkommen beider Jobs beziehen oder nur auf einen?
Können Sie mir weiterhelfen?
Mitglied inaktiv - 26.02.2010, 15:33
Antwort auf:
Arbeit auf Steuerkarte und 400Euro Job
Hallo,
1. Zeitarebitsfirma ist wie jeder AG zu behandeln
2. Ein 400er ist ein Arbeitsvertrag wie jeder andere auch mit den gleichen Rechten und Pflichten. Das bedeutet, bei einem 400 er hat man folgende Ansprüche:
- Arbeitsvertrag: wie bei jedem anderen Vertrag auf Wunsch schriftl.
- bei einem Beschäftigungsverbot erhält man weiter Lohnzahlungen
- Erziehungsurlaub: bis zu 3 J.
- Erziehungsgeld: wie bei jedem anderen auch
- Feiertage: fällt die Arbeit auf einen gesetzl. Feiertag, muss nicht nachgearbeitet werden
- Kündigung: gesetzl. wie bei allen AN
- Krankheit: Lohnfortzahlung wie bei allen ANs (nicht in den ersten vier Wo. des AV)
- Krankenkasse: hierfür muss, über Familienversicherung oder eine andere Tätigkeit,
- Sozialversicherung: wird pauschal vom AG bezahlt
- Steuern: eine Arbeit ohne Steuerkarte ist möglich, es muss aber ein Freistellungsantrag beim FA gestellt werden.
- Urlaub: vier Wochen pro Jahr
- Gratifikationen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): per Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung o.ä.
- bei Krankheit des Kindes bestehen keine Freistellungsansprüche und Zahlungen durch die Krankenkasse, da man darin nicht einzahlt. Dies geht nur vertraglich/ tarifvertraglich oder mit Urlaubstagen
Nach der Gesetzesänderung zum 01. April 2003 kann man wieder eine Nebentätigkeit "brutto für netto" ausüben und darf dabei bis zu 400 € mtl. frei von Stunden- oder Stundenlohnbegrenzung verdienen. Ohne Sozial- oder andere Abgaben leisten zu müsse und ohne einen Freistellungsantrag beim Finanzamt gestellt zu haben. Lediglich der Arbeitgeber muss pauschal 25 % (in Privathaushalten sogar nur 12 %) abführen, kann aber evtl. seine Steuer ermäßigen.
Aufgrund dieser Pauschalabgabe erwirbt der Arbeitnehmer jedoch nur minimale Ansprüche auf Altersrente und Wartezeiten, kann aber den Pauschalbeitrag aus eigenen Mitteln auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken.
Die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung für Ehegatte und Kinder bleibt für geringfügig Beschäftigte bis zu einem Gesamteinkommen von 400 EUR monatlich erhalten.
Ansonsten gilt: der „Mini-Jobler“ hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.03.2010