Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

kinder auf der steuerkarte

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: kinder auf der steuerkarte

fusselinchenb

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ich habe da mal eine frage. woher weiß ich, bei wem die kinder auf der steuerkarte mehr vorteile bringen. Bei uns ist es so daß mein mann auf 3 arbeitet, ich auf 5. mein mann hat alle 3 kinder bei sich. aber ist das wirklich richtig? haben wir damals so gemacht, weil ich noch nicht gearbeitet habe. Lg diana


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, bin ja kein Steuerberater. Habe dies bei wikipedia gefunden: Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags wird jeder Kinderfreibetrag von 2244 Euro mit dem Zähler 0,5 und jeder Kinderfreibetrag von 4488 Euro mit dem Zähler 1 berücksichtigt. Bei der Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer werden die Kinderfreibeträge und die Freibeträge für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf hingegen nicht berücksichtigt. Für Kinder von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, wird regelmäßig als Kinderfreibetragszahl 0,5 eingetragen. Ebenso eingetragen wird das Kind mit dem Zähler 1, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mind. zu 75 % nachkommt. Abweichend hiervon kann ein Kind auf der Lohnsteuerkarte eines Elternteils nur dann bei der Kinderfreibetragszahl mit dem Zähler 1 ohne besondere Prüfung berücksichtigt werden, wenn der andere Elternteil verstorben oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht zu ermitteln oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist. Entsprechendes gilt, wenn der andere Elternteil voraussichtlich während des ganzen Kalenderjahres nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder ein Kind allein nur von einem Elternteil angenommen wurde. Darüber hinaus darf bei einem Elternteil für ein Kind auf der Lohnsteuerkarte anstelle des Kinderfreibetragszählers 0,5 der Zähler 1 eingetragen werden, wenn dieser Elternteil darlegen kann, dass die Voraussetzungen für eine Übertragung erfüllt sind und sich voraussichtlich nicht ändern werden. Kinder bis 18 Jahre, die zu Beginn des Jahres im Inland leben und deshalb hier unbeschränkt steuerpflichtig sind, werden regelmäßig durch die Gemeinde bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte berücksichtigt. Ist ein Kind nicht bei den Eltern mit Wohnung gemeldet, müssen diese der Gemeinde für dieses Kind eine steuerliche Lebensbescheinigung vorlegen, die nicht älter als drei Jahre ist. Eine solche Bescheinigung stellt auf Antrag eines Elternteils die Gemeinde aus, in der das Kind mit Wohnung gemeldet ist. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, aus denen die Verwandtschaft hervorgeht. Liebe Grüsse, NB


Andrea6

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In der Kl. 5 gibt es gar keinen Kinderfreibetrag. Wenn Ihr die Kombination 3/5 habt ist der Freibetrag also bei Deinem Mann eingetragen.


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