Anspruch auf Corona-Sonderzahlung im Beschäftigungsverbot? (Erzieherin KITA)

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Anspruch auf Corona-Sonderzahlung im Beschäftigungsverbot? (Erzieherin KITA)

Guten Tag, angenommen eine Kita-Erzieherin befindet sich seit Beginn der Schwangerschaft im Beschäftigungsverbot (April 2020). Empfohlen vom Betriebsarzt und ausgesprochen vom Arbeitgeber. Sie hat in dieser Zeit nicht am Kind gearbeitet aber an einzelnen Tagen Portfolioarbeit von zu Hause aus geleistet. Mit dem November Gehalt wurde allen Beschäftigten der KITA, unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit (Teilzeit/Vollzeit) oder ausgeübten Tätigkeit (Erzieherin/Putzkraft/Koch) eine feste Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1500 € ausgezahlt. Auch Mitarbeiter die erst im Laufe des Septembers angestellt wurden, haben diese Zahlung vollumfänglich erhalten. Nur die Erzieherin im Beschäftigungsverbot (und eine weitere in Elternzeit,) wurden von der Sonderzahlung ausgenommen. Die Erzieherin befindet sich ab Anfang Dezember im Mutterschutz vor der Entbindung, davor bestand wie bereits erwähnt ein Beschäftigungsverbot. Es gibt keinen Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag in dem diese Sonderzahlung geregelt ist. Es handelt sich auch nicht um die Corona-Prämie gem. § 150a SGB XI für Pflegekräfte, sondern um eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Arbeitgeber ist der Paritätische Wohlfahrtsverband. Darf eine Erzieherin im Beschäftigungsverbot von dieser Sonderzahlung ausgenommen werden? Es besteht ja - anders als in Elternzeit - Anspruch auf Lohn und es darf einer Schwangeren kein finanzieller Nachteil im Beschäftigungsverbot widerfahren oder sehe ich das falsch?

von JPrz am 11.01.2021, 09:39



Antwort auf: Anspruch auf Corona-Sonderzahlung im Beschäftigungsverbot? (Erzieherin KITA)

Hallo, das kommt darauf an, wie die ZAhlung deklariert ist. Wenn es eine "Belohnung" für erschwerte Tätigkeit wegen Corona ist, kann es bei Mitarbeitern im BV, die diese Erschwerung nicht hatten, ausgeschlossen werden. Wesentlich ist, das Gleiches nur dann ungleich behandelt werden darf, wenn es einen sachlichen Grund gibt. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 11.01.2021



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