Minki
Hallo Frau Bader! Unser Sohn ist im April 2016 geboren. Elterngeldbezug bis 25.04.2017. Mein befristeter Arbeitsvertrag lief zum 30.09.2016 aus. Neuer Beginn der Mutterschutzfrist lt. ET war 22.04.2017. nun hatte ich vor Ablauf der Bezugszeit des Elterngeldes ALG1 beantragt, da ich einen generellen Anspruch habe - dieser wurde abgelehnt, da ich mich in der Schutzfrist befand. Mein Ziel war es, für die Zeit der Schutzfrist Mutterschaftsgeld von der KK zu erhalten. Dafür bräuchte die KK aber einen Aufhebungsbescheid des BAfA. Nun meine Fragen 1.) darf mir der Antrag auf ALG1 mit der Begründung von Paragraphen 137 Absatz 1 Nr.1 und 138 Absatz 1 Nr. 3 abgelehnt werden? 2.) hätten die mir den Antrag nicht erst genehmigen und zugleich einen Aufhebungsbscheid für den Bezug des Mutterschaftsgeldesmin Höhe des ALG1 für/ von die/der Krankenkasse ausstellen müssen? 3.) oder hätte ich einen direkten Anspruch auf die Zahlung von ALG 1 der BAfA? ich bedanke mich im Voraus recht herzlich. Beste Grüße
Hallo, Sie können auf die Mutterschaftsfrist vor der Geburt verzichten und dem Agentur für Arbeit mitteilen, dass in dieser Zeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Dies setzt aber voraus, dass Sie tatsächlich nachweisen können, dass das Kind betreut ist. Liebe Grüße NB
Sternenschnuppe
Könntest Du ohne Schwangerschaft überhaupt arbeiten ? Welchen Umfang an Kinderbetreuung kannst Du belegen ?
Minki
Sicher hätte ich arbeiten können. Fiktiv eine Kinderbetreuung zu organisieren und diese dann natürlich auch bezahlen zu müssen, obwohl man weiß das man da bereits in der neuen Schutzfrist sein wird, ist etwas unsinnig und meiner Meinung nach fern ab der Realität und nicht wirklich tragbar. Mein Mann hätte theoretisch seine 2 Monate Elternzeit nehmen können um auf unseren Sohn aufzupassen, damit ich für die Zeit voll arbeiten hätte können.
Mitglied inaktiv
Theoretisch gilt aber nicht. Wenn Du keine gesicherte Kinderbetreuung nachweisen kannst, hast du keinen Anspruch auf ALG1. Ist halt leider so.
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