Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Als dt Steuerzahlerin Geburt im nicht-EU/EWR-Ausland EG/KG?

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Als dt Steuerzahlerin Geburt im nicht-EU/EWR-Ausland EG/KG?

Janette Aderbacher

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Sehr geehrte Frau Bader, im Nicht-EU/EWR-Ausland bin ich mit einem Nicht-EU/EWR-Bürger verheiratet. Ich habe meinen Wohnsitz weiterhin in Deutschland, derzeit auf begrenzte Zeit untervermietet. Ich arbeite als Selbstständige für deutsche Agenturen und bezahle schon immer deutsche Steuern. - Wenn ich das Kind im Ausland zur Welt bringe, wir aber nach der Geburt weniger als ein Jahr im Ausland bleiben, habe ich Anspruch auf Elterngeld (bei weiterer Meldung in Dtl.)? - Wenn ich das Kind in Dtl. zur Welt bringe und wir anschließend für weniger als ein Jahr im Ausland leben, habe ich Anspruch auf Elterngeld und/oder Kindergeld (bei weiterer Meldung in Dtl.)? Besten Dank für Ihre Mühen! Janette


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, grundsätzlich ist es Voraussetzung, dass man Elterngeld bekommt, dass man seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Gewöhnliche Aufenthalt heißt, man ist die Mehrzahl der Monate in Deutschland, also mir aus sechs. Dies ist, wenn ich Sie richtig verstehe, bei ihnen nicht der Fall. Es gibt aber auch noch Ausnahmetatbestände nach § 1 Abs. 2 BEEG, die Sie jedoch alle nicht erfüllen. Was mich an der Situation stört ist die Tatsache, dass sie ein Deutschland Steuern bezahlen. Ich würde deshalb einfach mal den Antrag stellen. Liebe Grüße NB


Philomena0303

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Wenn du im Ausland lebst, kann dein Wohnsitz nicht in Deutschland sein.


Janette Aderbacher

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@ Philomena0303 doch, natürlich kann das der Fall sein, wenn ich zwischendrin für mehrere Monate wieder nach Deutschland komme und sich erkennen lässt, dass ich in Dtl. leben möchte. Die 183-Tage-Regelung ist nicht so schwarz-weiß, wie sie aussieht. Wenn es zum Bsp. zu Steuern kommt, wird die 183-Tage-Regelung gerne von der anderen Seite her aufgeweicht, mit folgender Grundlage: Paragraf 9 Abgabenordnung (AO) führt weiter aus: "Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er sich an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend aufhält." Da ich eine Wohnung als Hauptmieterin habe und bereits das Visa für meinen Nicht-EU-Partner beantragt ist (für September dieses Jahr) ist diese Absicht mehr als deutlich. Viele Grüße, Janette


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