ar95
Guten Tag, zu meiner Situation: - befristeter Job: 2018 bis Ende 2021 - Elternzeit: März 21 bis Dez 21 - Elterngeld plus auf 2 Jahre, dann Änderungantrag auf Elterngeld "normal" und Restbetrag, da neue Arbeit - Teilzeit 20 Stunden: seit Jan 2022 (noch in Probezeit) - gesundheitliche (psychische) Probleme, Attest vom Arzt liegt vor - Kita-Platz erst ab Juli 2022, familiäre Betreuung gegeben Mein Arzt rät mir den Job aus gesundheitlichen Gründen zu kündigen. Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld? Falls ja: Ab wann? Und welche Monate zählen dann in den Bemessungszeitraum?
Hallo, der Vertrag ist doch ausgelaufen? Ansonsten bekommen Sie nur ArbGeld 1, wenn Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Also weder eine AU vorliegt noch fehlende Kindesbetreuung. Liebe Grüße NB
misses-cat
Wärst du den vermittelbar? Alg1 gibt es nur wenn du dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stehst. Kannst du nur diese bestimmte Arbeit nicht ausüben oder generell nicht, bei letzterssteht dir kein alg1 zu
Mitglied inaktiv
Bist du krank geschrieben? Dann gibt es kein alg1, weil nicht vermittelbar
cube
Neben den anderen Antworten: ich finde es seltsam, dass der Arzt jetzt schon zu einer Kündigung rät. Du bist erst seit Jan, im Job und kannst sehr gut weiterhin eine Therapie machen im aufrecht erhaltenen Vertrag mit AU. Ist der Job denn maßgeblich für deine Erkrankung? Also macht genau dieser Job dich krank? Oder meint der Arzt, es wäre besser, du solltest jetzt keinen Druck haben durch einen AG? Das würde ich für falsch halten. Denn ohne AG hast du deutlich mehr Druck. Aktuell hast du einen Vertrag und bist AU. AU kannst du noch recht lange bleiben und hättest danach sogar Anspruch auf eine Wiedereingliederung. Selbst kündigen kann eine 3-monatige Sperre nach sich ziehen - plus: AU heißt, du bist ja gar nicht vermittelbar. Also ALG 1 würde damit wegfallen. Dann bist du arbeitslos ohne Ansprüche auf vernünftiges Geld. Ob das dabei hilft, sich auf eine Therapie zu konzentrieren? Ich wage es zu bezweifeln. Bzgl. Betreuung: der Nachweis muss nicht über eine Kita erfolgen - die Betreuung kann auch privat durch zB Familie abgedeckt werden. Das alleine wäre also kein Grund, ALG zu verweigern. Die AU hingegen schon.
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