Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Aktuell in EZ, Arbeitsbeginn ab März in VZ! Nun wieder Schwanger, geht dann BV?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Aktuell in EZ, Arbeitsbeginn ab März in VZ! Nun wieder Schwanger, geht dann BV?

ElaAngi

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Hallo Frau Bader, ich habe da eine Frage! Ich bin für ein Jahr in EZ bis März 21, dann gehe ich wieder VZ Arbeiten! Nun bin ich wieder schwanger. In meinem Beruf würde ich wieder ein BV bekommen! Meine Frage... 1. kann ich überhaupt, ohne einen Tag gearbeitet zu haben, ins BV gehen? Geht das rechtens überhaupt? Habe Angst um meinen Job. Meine EZ von Kind 1 würde ich ganz normal bis zum Ende nehmen (März 21)! 2. wie sieht das mit dem EG aus, ich verstehe das immer noch nicht so ganz! Ich würde ja ca. ab Juli 21 in Mutterschutz gehen! Wie berechnet sich dann mein Elterngeld für Kind 2? Da ich ja nur von März 21 bis Juli 21 arbeiten gehen kann (oder BV)! Die Monate davor war ich ja in EZ!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Ja, das geht ohne Probleme 2. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Die Monate mit EG werden ausgeklammert. D.h. durch frühere Lohn Abrechnungen ersetzt. Also die vor der 1. Schwangerschaft. Danach dein normaler Lohn. Die Monate mit Mutterschaftsgeld werden generell ausgeklammert. Die 12 Monate vor Mutterschutz wären relevant. Also 7/20 bis 6/21


mellomania

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BV geht, WENN der AG keine ersatztätigkeiten hat die er dir zuweist. die bestimmungen hierzu haben sich zu glück verschärft, so dass die Frau vorab immer die möglichkeit haben sollte, zu arbeiten. auch wenn die ersatztätigkeiten nichts mit deiner qualifikation zu tun haben. ein mitspracherecht hast du hier nicht. erst wenn das alles NICHT möglich ist, spricht der AG ein bv aus. aber die gefährdungsbeurteilung macht er gesetzeskonform und prüft alle möglichkeiten. du teilst im die schwangerschaft mit und wartest seine entscheidung ab. wenn er arbeit hat arbeitest du (vorausgesetzt dein kind ist so betreut, dass du ohne schwangerschaft tatsächlich vollzeit arbeiten kannst) oder du erhälst ein bv ab dem 1. tag.


ElaAngi

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(Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt!) Was bedeutet denn immer dieses bis zum 14 Lebensmonat ausgeklammert? Bedeutet, das die Berechnung des EG fürs zweite Kind, von März 21 bis zum Mutterschutz juli21 angerechnet wird? Da mein erstes Kind ja dann schon über 14 Monate ist, Zum Mutterschutz!


Felica

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Ja, ausklammern bedeutet das diese Monate unberücksichtigt bleiben, sie also übersprungen werden und durch vorherige ersetzt werden.


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