Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Adoption

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Adoption

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hallo, ich habe an sie 4 fragen und hoffe, sie können sie mir beantworten. mein bruder hat mir mitgeteilt, dass er vor kurzem von den onkel und der tante( sie sind kinderlos) meines vaters adoptiert wurde. er ist schon erwachsen. ich bin aus allen wolken gefallen. meine eltern haben mir nichts davon erzählt.ich gehe mal davon aus, dass es wegen des erben geht. jetzt will ich sie nicht ansprechen und habe aber trotzdem offene fragen : 1. Ist er jetzt noch mein gesetzlicher bruder?? ich habe gelesen, dass nach einer adoption sich sämtliche vorherigen vewandschaftsverhältnisse ändern. 2. er hat mir nämlich erzählt, dass sich nichts ändert, nur dass er einen 2. vater jetzt hat. kann man 2 gesetzliche väter haben?? 3. mich würde auch interessieren, ob meine eltern ihn zur adoption frei geben mussten, oder nicht, weil er erwachsen ist? meine eltern sind ja auch seine eltern. 4. ist die adoption im familienbuch meiner eltern eingetragen. ich habe ja ein recht, ohne wissen meiner eltern, einen aktuellen auszug aus dem familienbuch zu beantragen. bitte beantworten sie mir alle vier fragen. gruss susanne


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ich kann verstehen, dass Sie geschockt sind. Wenn mein Bruder auf einmal nicht mehr mein Bruder wäre, wäre das für mich ein Drama. Ich denke, es ist im Familienbuch eingetragen. INäheres zur Adoption Volljähriger 1. Voraussetzungen Die Volljährigenadoption muss vom Annehmenden und Anzunehmenden in notariell beurkundeter Form beantragt werden. Eine Einwilligung der Eltern ist wegen der Volljährigkeit nicht erforderlich. Der Ausspruch der Annahme bedarf jedoch der Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden und, falls der Anzunehmende verheiratet ist, auch der Einwilligung von dessen Ehegatten. 2. Verfahren Das Verfahren entspricht dem Verfahren im Falle der Adoption eines Minderjährigen, ohne dass das Jugendamt beteiligt wird. Die Kinder beider Antragsteller werden schriftlich angehört. Soll die Adoption ausnahmsweise mit Wirkungen der Minderjährigenadoption ausgesprochen werden, werden zur Wahrung ihrer Interessen auch die Eltern des Anzunehmenden schritlich angehört. 3. Rechtsfolgen Der angenommene Volljährige wird Kind des Annehmenden. Im übrigen erstrecken sich die Wirkungen jedoch nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen leiblichen Verwandten bleibt grundsätzlich unberührt. Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme mit Minderjährigenwirkung ausgesprochen werden. Dies ist z. B. dann möglich, wenn es sich um eine Stiefkindadoption handelt oder der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder der Antrag auf Annahme bereits vor Volljährigkeit des Kindes beim Vormundschaftsgericht eingereicht worden ist. Die Erwachsenenadoption begründet in der Regel kein Recht zm Aufentshalt in der Bundesrepublik. Durch Erwachsenenadoption kann die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben werden. Hierfür ist erforderlich, dass der Antrag vor Eintritt der Volljährigkeit beim Vormundschaftsgericht eingereicht worden ist. Der Angenommene erhält grundsätzlich den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen. Eine Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamen ist wiederum nicht möglich. Auf Antrag kann das Gericht jedoch die Bildung eines Doppelnamens zulassen. Ist der Angenommene verheiratet und ist sein bisheriger Geburtsname auch Ehename, so ändert sich mit der Adoption zwar der Geburtsname, nicht jedoch der Ehename, wenn sich der Ehegatte des Anzunehmenden vor Ausspruch der Adoption der Namensänderung nicht anschließt. Gruß, NB


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