Frage im Expertenforum Hebamme an M. Sc. Martina Höfel:

Weiß nicht ob es hier her gehört?

M. Sc. Martina Höfel

M. Sc. Martina Höfel
Master of Science in Midwifery, Hebamme im DHV - Deutscher HebammenVerband e.V.

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Frage: Weiß nicht ob es hier her gehört?

Mitglied inaktiv

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Hallo Möchte gern was zum Mutterschutz wissen. Hab schon woanders gepostet aber das sind sehr unterschiedliche Antworten. Meine Karankenkasse sagte: Wenn man vor dem ET entbindet bekommt man die Tage bis zum ET der vorher fest stand , hinten dran gehangen. Andere sagen dem sei nicht so. Was stimmt? Ist es nun Kassenabhängig oder gibt es da Richtlinien? 6Wochen vor Et bekommt man sein Gehalt . Entbindet man eher hat man ja Verlust da diese Tage fehelen würden. 8 Wochen nach ET bekommt man dieses Geld auch noch. Würden die Tage hinten dran gehängt werden wäre ein Ausgleich in Mutterschutz und Geld da. Wenn nicht verliert man Geld. Denn nach den 8 Wochen nach ET erhält mann ja nur Budget oder die 300€. Können sie das bitte für alle verständlich erläutern? Wäre dankbar. LG Simone


Martina Höfel

Martina Höfel

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Liebe Simone, eine kleine aber feine Änderung des Mutterschutzgesetzes (MuSchuG) ist seit 20. Juni 2002 in Kraft. Es besagt, dass die Mutterschutzfrist auf jeden Fall mindestens 14 Wochen beträgt, auch wenn das Baby vor dem errechneten Termin geboren wurde. § 6 Abs. 1 MuSchG besagt nun: Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte. [...] Der Zusatz "und sonstigen vorzeitigen Entbindungen" ist hier relevant. Die Änderung bedeutet: Alle erwerbstätigen Frauen, die Anspruch auf die Mutterschutzfrist - 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt - haben, haben nun auch einen gesetzlichen Anspruch auf die volle Höhe von insgesamt 14 Wochen Mutterschutz. Da die wenigsten Babys pünktlich zum errechneten Termin geboren werden, gingen bisher vielen Frauen durch die "vorzeitige" Geburt ihres Kindes Tage oder Wochen dieser Frist verloren - und damit auch Geld. Die neue Regelung sieht vor, dass die verlorenen Tage in jedem Fall an die 8-Wochen-Frist nach der Geburt angehängt werden, auch wenn es sich medizinisch betrachtet nicht um eine Frühgeburt handelt. An die Mutterschutzfrist angehängt werden dabei die Tage vom Geburtstag des Kindes bis zum Datum des errechneten Geburtstermins. Wird das Baby später als am errecheneten Termin geboren, beträgt die Schutzfrist nach der Geburt ebenfalls weiterhin 8 Wochen. Die Regelung für Frühgeburten und Mehrlingsgeburten bleibt unverändert. Nach Früh- und Mehrlingsgeburten beträgt die Mutterschutzfrist nach der Geburt 12 Wochen plus die Zeit, die die Kinder vor dem errechneten Entbindunsgtermin in der 6-Wochen-Schutzfrist geboren wurden (längstens 6 Wochen). Die Mutterschutzfrist kann also in diesem Fall bis zu 18 Wochen nach der Geburt betragen. Bei einer verlängerten Mutterschutzfrist (nach den 8 Wochen) nach der Geburt wird das Erziehungsgeld erst nach Ablauf dieser Frist bezahlt. Die Mutter erhält also in der verlängerten Mutterschaftsfrist nicht nur das Mutterschaftsgeld, sondern in dieser Zeit auch den entsprechenden Zuschuss des Arbeitgebers zum letzten Nettolohn. Liebe Grüße Martina Höfel


Mitglied inaktiv

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e ist richtig, dass bei einer vorzeitigen entbindung, die entgangenen tage angehängt werden, sodass du auf jeden fall 99 tage (14 w. + entbindungstag) geld bekommst. entbindet man später, bekommt man mehr als 99 tage gezahlt das ist einheitlich geregelt.


Mitglied inaktiv

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OT.


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