Vager
Moin zusammen, meine Frau und ich haben folgende Frage. Unsere damalige Hebamme hat uns jetzt eine Rechnung geschickt für damalige Leistungen von 2018, die sie auch in diesem Jahr nach der Geburt unseres Sohnes erbracht hat. Ist da die Frist für die Rechnungslegung ihrer Leistungen nicht schon längst vorbei? Unsere neue Hebamme, die wir 2021 hatten nach der Geburt unserer Tochter hatte gemeint, dass sie immer nicht viel Zeit hätte. Sie müssen wohl die in einem Kalenderjahr erbrachten Leistungen bis spätestens 30.06. im Folgejahr abrechnen. Woanders liest man aber wieder das 3 Jahre Zeit wären. Kennt sich da jemand von euch aus, was korrekt ist? Besten Dank und allen ein guten Rutsch ins neue Jahr und bleibt gesund. Gruß Frank
Nach dem Hebammenhilfevertrag müssen Leistungen eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres abgerechnet werden. In 2018 erbrachte Leistungen müssten bis 30.6.2019 abgerechnet werden. Ob es Sonderregelungen für Abrechnungen mit der PKV gibt, weiss ich nicht. eine andere Frage ist, ob ihr Euch darauf berufen wollt und wirklich nichts zahlt. Das ist legitim aber vielleicht nicht unbedingt nett.
Die Verjährungsfrist für Privatrechnungen der Hebamme beträgt 3 Jahre, ist also gerade noch rechtzeitig. Der Hebammenvertrag wird auch nicht mit der PKV geschlossen, sondern mit der Mutter selber - an diese geht ja auch die Rechnung. Die o.a. Frist (30.06. des Folgejahres) gilt für gesetzlich Versicherte.
Danke, ich habe es mir fast gedacht.
huhu einreichen kann man die auch noch, ein Jahr nach Rechnungsdatum nicht Datum der Leistung, ich hatte auch schon eine ellenspäte Arztrechnung.
Super vielen Dank für die Infos.
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