Elternforum Finanzen, Recht und Versicherung

Entschädigung

Entschädigung

LebenskunstAE

Beitrag melden

Mein Sohn wurde mit 6 Opfer eines Pädophilen Wiederholungstäters. Kann ich jetzt auch noch nach 9 Jahren "Entschädigung" einklagen - sowohl mein Sohn als auch ich haben deutliche Spuren zu tragen :( Zitat aus dem Urteil gegenüber dem Wiederholungstäter: "Die beantragte Sicherungsverwahrung wird abgelehnt, da die zu erwartenden Schäden bei den zu erwartenden Opfern zu gering sind." *Ich hab einen GdB von 40 - auf Grund der Straftat .......


KKM

Beitrag melden

Antwort auf Beitrag von LebenskunstAE

Nur Ideen, die mir dazu einfallen: Beim weißen Ring nachfragen Anwalt kontaktieren Opferentschädigungsgesetz lesen und prüfen Alles Gute!


Annika03

Beitrag melden

Antwort auf Beitrag von KKM

Das Netz hat auf fast alles eine Antwort!

Bild zu

KKM

Beitrag melden

Antwort auf Beitrag von Annika03

Ich habe die Frage anders verstanden. Die Frage ist nicht nach der Verjährung der Tat. Der Täter wurde verurteilt. Demnach ist eine Anzeige innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt. Hier ist die Frage, ob im Nachhinein noch Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragt werden können.


LebenskunstAE

Beitrag melden

Antwort auf Beitrag von KKM

@KKM das hast Du richtig verstanden :)


LebenskunstAE

Beitrag melden

Antwort auf Beitrag von Annika03

Wow @Annika03 - Empathisch hoch 3 ..... kleiner Tipp, Foren sind überflüssig, weil man alles googlen kann.... Ich persönlich schätze aber den Austausch, manchmal kommen andere Menschen auf Ideen, die hilfreich sind und auf die ich durch googlen nicht gekommen wäre.....


Berlin!

Beitrag melden

Antwort auf Beitrag von LebenskunstAE

Dir/Euch könnten Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zustehen (habe ich nicht geprüft). Ansprüche auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Ihr könntet daneben auch Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld haben nach dem BGB direkt gegenüber dem Täter. Hier beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.