jacky292
Hallo, Folgendes Ich habe die Elternzeit verlängert, sie läuft bis zum 20.12.2022. Währenddessen wollte ich ab 21.10.21 wieder arbeiten gehen. Es war geregelt mit dem Arbeitgeber, dass ich die Stunden während dem 3 Jahr elternzeit reduziere und mit Beendigung dieser wieder wie vorher arbeite. Wurde auch alles genehmigt. Jetzt zum Problem ich bin erneut schwanger und bekomme ein Beschäftigungsverbot(arbeite als Gesundheits und Krankenpflegerin). Der ET ist im april 22. Mein Arbeitgeber meinte jetzt, ich bekomme kein Geld von ihm, da ich ja in Elternzeit bin und noch nicht wieder gearbeitet habe. Ich dachte der Arbeitgeber müsste trotzdem mein Lohn für die reduzierten Stunden bezahlen. Ich kann ja nichts für das Verbot das vom Arbeitgeber ausgestellt wurde. Es darf doch kein Nachteil für mich aufgrund des Beschäftigungsverbots entstehen? Steh sonst ohne Geld da. Weiß nicht wo von ich dann meine laufenden Kosten bezahlen soll.. Er meinte auch Die elternzeit könne nicht mit Beginn des neuen Mutterschutzes beendet werden? Bin gerade echt verzweifelt.. Danke LG
Problem.... Hast du gewusst dass du schwanger bist als du arbeiten wolltest? Man darf keine Elternzeit beenden um in bezahltes BV zu gehen. Aber wenn alles vorher geklärt war, muss der AG dein vereinbarten Teilzeitlohn bezahlen. Er bekommt ihn ja über die Umlage zurück Zum neuen Mutterschutz darfst du auf jeden Fall ohne Zustimmung des AG die Elternzeit beenden. Dann bekommst du nach Vollzeit dein Mutterschaftsgeld
Danke für die Antwort
Nein da wusste ich noch nichts von der Schwangerschaft. Da diese auch überhaupt nicht geplant war.
Der eigentliche Plan war die Stunden wegen der Betreuung meiner Tochter zu reduzieren, da sie erst nächstes Jahr in den kiga kommt. Deshalb hab ich auch noch die Elternzeit verlängert.
Dann hast du auf jeden Fall Anspruch auf deinen vereinbarten Lohn. Und dann später nach Beendigung der ez wegen Mutterschutz auf den Anteil vom AG zum Mutterschaftsgeld
Regelung zum Mutterschutz § 16 Abs. 3 S. 3 BEEG Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; .....
Die letzten 10 Beiträge
- Gekündigt nach Elternzeit - schon wieder. Tipps?
- Bestätigung vom Arzt nötig für Kündigungsschutz
- Hilfe , Vermieter will Wohnung besichtigen, jemand Erfahrung?
- Mietrecht
- Resturlaub verlangen?
- Steuererklärung Auswirkung Elterngeld
- Koffer beschädigt Totalschaden, jemand Erfahrung mit Regulierung ?
- Mauer gehört mir, Handlauf daran dem Nachbarn - Haftung?!
- Verwendung von Urlaub und Überstunden
- Testament