Dennise
Hallo zusammen, wir haben eine Frage zum Mutterschutzlohn ( Entgeltfortzahlung während Beschäftigungsverbot ) wenn die Elternzeit des 1. Kindes vorüber ist. Folgendes Szenario: Meine Frau hat Basis-Elterngeld bezogen und fängt, nachdem die 12 monatige Elternzeit um ist, anfänglich wieder auf 50% an zu arbeiten. Nun wird meine Frau nach nur 8 Wochen schwanger. Wieviel Mutterschutzlohn bekommt sie dann? Es werden ja eigentlich die letzten 3 Monate als Referenz herangezogen. Sie hat ja aber keine 3 Monate gearbeitet nach der Elternzeit. Und steht ihr nicht auch theoretisch der volle Lohn zu, da Sie ja nur anfänglich auf Teilzeit arbeiten wollte. Es kann ja sogesehen niemand widerlegen, dass sie nicht wieder voll arbeiten gehen wollte. Was muss also gewährleistet sein, dass meine Frau nach der Elternzeit im Beschäftigungsverbot das volle ursprüngliche Gehalt bekommt? Ich hoffe es ist nicht zu verwirrend :) Ich bedanke mich sehr herzlich im Voraus. Viele Grüße
Die 3 Monate gelten nur bei beruflich bedingten Schwankungen im Gehalt. Wenn klar feststeht was sie mtl. bekommt, dann bekommt sie das. Aber: nur wenn ihr nachweisen könnt das ab xx.xx.xxxx wieder die VZ-Beschäftigung aufleben sollte, dann bekommt sie auch ab dann den VZ-Lohn. Wobei auch generell die Bedingungen für ein Beschätigungsverbot deutlich strenger geworden sind, insofern würde ich mich darauf nicht so sehr verlassen. VG D
Vielen Dank für die Antwort. Man muss erwähnen, dass meine Frau einen medizinischen Beruf am Patienten ausübt und daher definitiv ins BV gehen würde.
Verwirrend..... Arbeitet die Frau schon wurde der Vertrag ja dauerhaft geändert. Dann gilt das auch so im Fall einer Schwangerschaft. Theoretisch muss sie ja arbeiten können, wenn der AG eine andere Tätigkeit hat.
Ist die 50%-Stelle auf TZ in EZ befristet? Was steht im Vertrag drin wie lange die 50%-Stelle läuft? Ist die Stelle auf TZ in EZ befristet und das über den Beginn des neuen Mutterschutzes hinaus, so sollte sie diesen Vertrag zum Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes beenden. So bekommt sie Mutterschaftsgeld in Höhe des VZ-Lohns. Läuft der TZ in EZ eher aus bekommt sie ab dem Tag den VZ-Lohn. Sie bekommt immer den Lohn, den sie laut Vertrag bekommt. Im BV ist das genauso. Ist die Stelle ohne Beschränkung auf TZ in EZ auf 50% abgeändert worden, so hat ihre Frau keine VZ-Stelle mehr. Sie hat dann eine reguläre TZ-Stelle und bekommt durchgehend den TZ-Lohn. Letztlich zählt was im Vertrag steht. Wenn es keinen Vertrag geben sollte könnte ihre Frau darauf hinweisen, dass sie VZ arbeiten möchte. Die Frage ist nur, ob sie es auch kann. Denn nur sagen um dann im BV das VZ-Lohn zu bekommen gilt nicht, weil der AG das BV ihrer Frau zu jeder Zeit aufheben kann und wenn sie dann mitteilt, es mangelt an der Kinderbetreuung, kann der AG zurecht prüfen lassen, ob das die ganze Zeit so gewesen ist. Und sollte sich das bestätigen müsste sie Geld zurück zahlen. Ein BV ist in heutiger Lage auch nicht sicher, weil ihre Frau versetzt werden kann (z. B. in einen mutterschutzkomformen Arbeitsplatz im Keller, wo sie z. B. Materialien ausräumt, dokumentiert, usw. -Büroarbeit- Kontakt zu Patienten hätte sie dann nicht). Zudem kann der AG jederzeit das BV aufheben.
Deine Frau bekommt im BV das was sie auch ohne bekommen würde. Wenn sie TZ arbeitet, dann TZ. Sollte sie den Fehler gemacht haben und nicht innerhalb der EZ in TZ arbeiten, wird sie auch Mutterschaftsgeld in Höhe TZ bekommen. Arbeitet sie dagegen TZ innerhalb der EZ, soll sie zwingend zum neuen Mutterschutz die laufende EZ beenden um Mutterschaftsgeld in Höhe der eigentlichen Vertrages zu bekommen. Den der ruhte ja in der EZ lediglich und lebt dann wieder auf. EG wird geringer ausfallen, da sich dieses bei nichtselbstständiger Tätigkeit anhand der 12 Monate Einkommen vor Geburt berechnet. Auch wenn viele meinen das EZ ausgeklammert wird, das ist nicht der Fall. Ausgeklammert beim EG werden lediglich die Monate mit Mutterschaftsgeld und längstens bis zu 14 Monate EG. Zudem Zeiten in denen Frau wegen schwangerschaftskomplikationen Krankengeld erhalten hat, ein BV dagegen führt nicht zur Ausklammerung. Deine Frau würde also beim zweiten Kind dann mehrere Monat TZ und wenige Monate VZ als Grundlage für das EG haben. Dazu kommt aber der Geschwisterbonus bis das ältere Kind 3 Jahre wird.
Ach ja, sollte deine Frau ein BV bekommen, muss sie entsprechend arbeitsfähig sein. Es muss also zwingend eine Kinderbetreuung vorhanden sein welche die Arbeitszeiten komplett abdecken. Sie muss theoretisch, auch dann wenn sie ein BV bekommt, jederzeit in der Lage sein von einen Tag auf den nächsten arbeiten zu können nach dem dann geltenden Vertrag. Den theoretisch kann der AG sie jederzeit entsprechend dem Mutterschaftsgesetz einsetzen.
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