Anck-Su-Namun
Hallo alle zusammen, ich bin neu hier und habe leider keinen passenden Beitrag zu meinem Anliegen gefunden. Deswegen eröffne ich einen neuen Beitrag. Ich habe 2 kinder. Die große ist 11 jahre alt und die kleine 2. Ich bin verheiratet und die große ist nicht die leibliche Tochter meines Mannes. Ich habe vor der Hochzeit immer Unterhaltsvorschuss bekommen, was durch die Hochzeit weg gefallen ist. Jetzt habe ich mich von meinem Mann getrennt und wollte wieder UV für meine große beantragen. Den hat man mir abgelehnt, weil mein Mann noch nicht ausgezogen ist. Er hat noch keine Wohnung gefunden und der Wohnungsmarkt ist hier und in der Umgebung eine Katastrophe. Er hat sein eigenes Zimmer und wir haben alles getrennt (konten, kosten, Lebensmittel, Wäsche waschen) trotzdem hat er vom Amt gesagt, das er nicht mehr hier wohnen darf. Wie kann das sein? Er zahlt ja auch Unterhalt seiner leiblichen Tochter (2jahre) und hat nichts mit der großen zu tun. Habt ihr solche Erfahrungen auch gemacht ?
Keine Ahnung, ob dir das hilft, aber mit einer erneuten Eheschließung erlischt der Anspruch auf UHV. Jetzt bist du zwar wieder getrennt, aber immer noch nicht geschieden. Ich könnte mir vorstellen, dass der UHV erst dann wieder greift, sobald die Scheidung durch ist.
Hallo, meine Empfehlung: Widerspruch einlegen. Wenn ihr getrennt lebend seid, weil die Ehe gescheitert ist, und er nicht der Vater deiner großen Tochter ist, hast Du einen Anspruch. Die Trennung muss natürlich glaubwürdig sein, am besten alles darlegen, Ummeldung der Steuerklasse -sofern bereis erfolgt- nachweisen etc. Ein Ablehnungsgrund liegt dann nicht vor, ein Auszug ist für die Bewilligung des UV für die nicht leibliche Tochter nicht sofort erforderlich. Das UVG sagt, dass das Kind bei einem Elternteil leben muss (tut es, der Vater des Kindes lebt nicht mit dem Kind zusammen) und dass der Familienstand "getrennt lebend" sein muss. Nicht mehr, nicht weniger. Ich weiß, dass ungern in solchen Situationen bewilligt wird, weil man das Getrenntleben innerhalb eines Haushaltes auch wunderbar fingieren kann. Wenn Du aber alles glaubhaft darstellen und ggf. nachweisen kannst, darf die Behörde nicht ablehnen. Möglicher Weise hilft auch eine gemeinsame Vorsprache mit deinem Mann. So könnte ein Wortprotokoll aufgenommen werden und später kann keiner mehr behaupten, das sei nicht wahr gewesen. Andernfalls würden sich ja auch beide des Sozialbetruges schuldig machen. Auf jeden Fall dran bleiben! Liebe Grüße, UrselPursel
Vielen Dank für die aufschlussreiche Antwort. Das hilft mir sehr.
Sehr gerne. Wenn Du magst, kannst Du ja das Ergebnis mitteilen. Würde mich schon interessieren was dabei rausgekommen ist ... LG
ich habe im gleichen fall wie du eine Ablehnung des unterhaltsvorschusses für das gemeinsame Kind bekommen, allerdings sagte mir der sb, wenn ich genau und ausführlich beschreibe, warum der mann noch da wohnt, hätte ich u.u. eine Chance. deswegen: wie Ursel schreibt, einspruch einlegen! versuchen kostet nichts. ist der leibliche vater von kind1 denn absolut nicht zahlungsfähig?
Nochmal zur Erklärung, mein Mann ist nicht der Vater meiner großen Tochter wo ich UVG beantragt habe. Uvg fällt ja weg wenn man heiratet. Jetzt haben wir uns getrennt und der leibliche Vater meiner großen Tochter hat noch nie für sie gezahlt. Der Vater (mein Mann) zählt unterhalt für seine Tochter. Damit ich für die große UV bekomme, möchte das Amt was vorliegen haben, das es wirklich so ist. Sie sagte mir das die Betätigung des Finanzamtes ausreichend ist. Das habe ich erledigt und nun warte ich.
Na das klingt doch erstmal super.
In den letzten Jahren hat sich die Vorgehensweise in den UV-Stellen etwas geändert.
Lebt man innerhalb der Wohnung vom Ehegatten, der auch der gesetzliche Vater ist, getrennt, gibt es in der Regel keinen Vorschuss. Das Kind lebt ja weiterhin - zumindest theoretisch- bei beiden Elternteilen.
Handelt es sich, wie in deinem Fall, nicht um den gesetzlichen Vater des Kindes, besteht unter Umständen ein Anspruch. Es muss eben glaubhaft gemacht werden.
Lebt man innerhalb der Wohnung vom gesetzlichen Vater getrennt, und ist auch nicht verheiratet, besteht ebenfalls kein Anspruch, genau wie oben.
Wie gesagt, das war früher weniger eindeutig.
Na dann, weiterhin viel Erfolg
ich habe das schon richtig verstanden, wollte dir nur verdeutlichen, dass man u.u. zwingend die tatsächliche Trennung beweisen muss. scheinbar IST dem ja auch so.
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