kevome*
… oder sich auch nur mit mir Ärgern möchte. Ich habe gerade über Elster meine Steuererklärung 2019 gemacht. Erstmalig mit volljährigem aber noch zur Schule gehendem Kind. Dabei habe ich festgestellt, dass ich mir den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für das volljährige Kind nicht mehr übertragen lassen kann, obwohl dieses nur bei mir gemeldet ist. Es funktioniert nur mit dem kompletten Kinderfreibetrag. Steuerlich ist es für mich aber günstiger nur den ersten Teil übertragen zu lassen. Kann mir bitte jemand sagen, warum das so ist? Ich finde das komplett unverständlich, warum es diesen Freibetrag für volljährige Kinder gibt aber ich mir den als Alleinerziehende nicht mehr separat übertragen lassen kann, sondern nur noch in Kombination mit dem Kinderfreibetrag. Mal wieder ein weiterer Punkt auf meiner Liste, wo man als Alleinerziehende weniger Geld aufgrund des Geburtstags bekommt. Ganz schön schräg, vor allem im Zusammenhang mir den zusätzlich steigenden Kosten, die auch nur am 18.ten hängen. Nicht jede Schullaufbahn ist so angelegt, dass man mit Volljährigkeit das Abitur in der Tasche hat und/oder für sich selbst Sorgen kann
Bist du dir sicher dass das nicht mehr geht? Wir haben unsere Steuererklärung für 18 abgegeben und da war das kein Problem, allerdings hat der Steuerberater diese gemacht.
Zeile 42 lautet im genauen Wortlaut: "Ich beantrage den vollen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, weil das minderjährige Kind bei 42 dem anderen Elternteil nicht gemeldet war." Falls man es trotzdem ankreuzt werden in der Proberechnung bei mir genau ein halber Monat berücksichtigt (Kind hat Mitte Januar Geburtstag).
Spontan würde ich sagen - beide Freibeträge sind in § 32 Abs. 6 S. 1 EStG geregelt und miteinander gekoppelt ("für jedes zu berücksichtigende Kind … ein Freibetrag von 2 586 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen"). Und nach § 32 Abs. 6 S. 6 EStG wird bei nicht miteinander aktiv verheirateten, aber unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern "auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist". Im Grunde setzt sich der FB für Kinder also fest aus beiden Komponenten zusammen und kann deshalb auch nur ganz oder gar nicht von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung vorliegen. Eine separate Übertragung ist somit gesetzlich nicht vorgesehen. Scheint mir zumindest spontan aus dem Bauch heraus so zu sein, bin gerade im Urlaub... WARUM das so ist, habe ich gar keine Ahnung. Aber im Grunde hat ja beides dieselben Voraussetzungen, für die Übertragung, meine ich, insoweit wäre es innerhalb des Systems logisch, das auch beides nur zusammen übertragen werden kann.
Danke Leena, wenn das grundsätzlich so wäre, würde ich es auch verstehen. Aber in Zeile 42 steht: "Ich beantrage den vollen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs-oder Ausbildungsbedarf, weil das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet war." Dies ist für mich günstiger als die Übertragung beider Freibeträge, weil dann nur das halbe Kindergeld dagegen gerechnet wird. Mir ist es eben unverständlich warum diese Variante auf Minderjährige beschränkt ist. Grundsätzlich zahlt der Vater weder Unterhalt noch sind die Kinder bei ihm gemeldet, so dass beide Varianten in Frage kommen können.
Gesetzlich ist die gesonderte Übertragung ab volljährigen Kindern nicht mehr vorgesehen. §32 abs. 6 Satz 8 spricht ausdrücklich nur von minderjährigen Kindern. Grund soll wohl sein, dass ab volljährigkeit die ausbildungskomponente in den Vordergrund rückt. Anders als bei Betreuung/Erziehung kann aber allein vom melderechtl. Status nicht automatisch auf die Person geschlossen werden, die das wesentliche zur Ausbildung beiträgt. Im klartext: nur weil Kind bei dir gemeldet ist, kann nicht typisierend davon ausgegangen werden, dass du auch die Ausgaben zur Ausbildung trägst. Eigentlich lebensfremd, aber so die Begründung. Da es auch direkt im Gesetz steht, kannst du nix machen.
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