Mitglied inaktiv
Ich war schon lange nicht mehr hier, würde mich aber trotzdem über Antworten freuen...meine Elternzeit endet Ende Februar 2012. Ich habe vorher Vollzeit d.h. 40 Stunden/Woche gearbeitet.. Nun meine Frage...wie sieht es aus bei Alleinerziehenden und Teilzeit nach der Elternzeit aus? Stimmt es, dass der Arbeitgeber bei Alleinerziehenden eine Teilzeit anbieten MUSS und dann auch so, dass die Arbeitzeiten in die Kindergartenzeiten fallen? Ich finde nichts hilfreiches diesbezüglich im I-Net....schon mal vielen Dank im Vorraus... LG Vicky
Ab einer gewissen Betriebsgröße muss er allen Müttern Teilzeit anbieten, egal ob alleinerziehend oder nicht. Die Zeiten sind allerdings guter Wille des Arbeitgebers. Es wäre wünschenswert wenn er es möglich macht, aber daran bin ich dieses Jahr leider auch gescheitert, da ich nur am Abend und am WE arbeiten sollte.
Er muß Dir eine Teilzeitstelle anbieten, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen (entsprechende Mitarbeiterzahl und so weiter...) allerdings mußt Du das beantragen und gewisse Fristen einhalten (ich glaub drei Monate, wenn mich nicht alles täuscht) aber das das in der Kigazeit liegen muß, das glaub ich nicht, dann würde ja niemand mehr nachmittags arbeiten...
Super...das hilft mir schon mal weiter. Wisst ihr denn auch, ab welcher Mitarbeitergröße der Firma diese Teilzeit-Regelung gilt. Die Firma, in die ich zurück gehen würde hätte ca. 60-70 Mitarbeiter...
Arbeitnehmer haben ein Recht auf Teilzeit Anträge müssen drei Monate vorab den Arbeitgeber erreichen Viele Arbeitnehmer wollen in Teilzeit stundenweise arbeiten oder regelmäßig ganze Tage zu Hause bleiben. Ist der Arbeitgeber damit einverstanden, ist die Teilzeitarbeit schnell geregelt. Ist er es dagegen nicht, lohnt sich für die betroffenen Arbeitnehmer ein Blick in das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Arbeitnehmer gelten als teilzeitbeschäftigt, wenn ihre Wochenarbeitszeit geringer ist als die Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitarbeitnehmer. Um Teilzeitarbeit zu vereinbaren, schließt ein Arbeitnehmer entweder von vornherein einen Teilzeitarbeitsvertrag ab. Dabei verhandeln die Beteiligten frei darüber, für welchen Zeitraum, in welcher Stundenhöhe und für welche Vergütung sie den Teilzeitarbeitsvertrag abschließen wollen. Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer aus einer Vollzeitbeschäftigung heraus verlangt, seine Arbeitszeit zu verringern. Der Anspruch auf Wechsel in eine Teilzeittätigkeit knüpft sich an verschiedene Voraussetzungen und ist an ein Verfahren gebunden. Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen. Auch gilt das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge in der Regel nur für Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern. Auszubildende zählen dabei nicht mit. Ferner muss der Arbeitnehmer die Arbeitszeitverringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn beantragen und angeben, wie viel weniger er arbeiten will. Das darf er auch mündlich tun. Der Arbeitnehmer kann in seinem Antrag zunächst entscheiden, ob er ausschließlich die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit geltend machen möchte oder ob er zusätzlich eine bestimmte Verteilung der so verringerten Arbeitszeit verlangt. Er kann zum Beispiel auch die Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt. Der Arbeitgeber muss nach Vorliegen des Antrages spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn dem Arbeitnehmer seine Entscheidung schriftlich mitteilen. Lehnt er den Antrag teilweise oder komplett ab, bleibt dem Mitarbeiter nur die Möglichkeit, den Anspruch einzuklagen. Versäumt es der Arbeitgeber, innerhalb der Frist eine Entscheidung zu treffen, so verringert sich automatisch die Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Mitarbeiters. Keine Rückkehrgarantie Die Entscheidung für eine Teilzeitarbeit sollte sich der Arbeitnehmer jedoch immer gut überlegen, denn eine spätere Rückkehr zur Vollbeschäftigung ist keinesfalls sicher. Zwar hat grundsätzlich ein Teilzeit-Arbeitnehmer mit Wunsch auf Rückkehr in die vormals längere Arbeitszeitregelung bei der Besetzung entsprechender freier Stellen bei gleicher Eignung Vorrang. Jedoch kann der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter leicht dagegen stellen. Schließlich kann hat kein Arbeitnehmer ein Recht auf eine befristete Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Ulf Weigelt ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Weigelt und Ziegler in Berlin-Prenzlauer Berg. Berliner Zeitung, 17.03.2007
Super...vielen, vielen Dank
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