Gabii
Hallo, kann mir jemand helfen, die Frau eines Freundes hat 2009 9.388,-- Euro verdient und von ihrem ex 5.211,-- Euro Unterhalt bekommen. Sie hat sich geweigert diese Steuererklärung zu machen und ist jetzt irgendwie verdonnert worden ca. 900,-- zu zahlen. Aber das ist meiner Meinung nach viel zu hoch. Hat jemand Erfahrung, wie man das rechnet? LG Gabii
Naja, so einfach ist das nicht... Man müsste wissen wie das FA auf die Summe gekommen ist. Wurde geschätzt oder gab es eine realistische Basis. Dann kann man das runter rechnen. Aber mit den Daten nicht. Mit dem Bescheid sollte sie zum Steuerberater gehen. Der ist auf jeden Fall günstiger als die 900 Euro und kann vielleicht noch was retten. Warum hat sie sich geweigert?
Hallo, wer eine Anlage U irgendwann mal unterschrioeben hat, muss sich auch der daraus resultierenden Besteuerung unterwerfen. Also: mit Ihren 9388 brutto liegt sie im zu versteuernden Einkommen gerade noch unter der Freibetragsgrenze, die war in 2009 bei knapp 8.000 EUR. Hätte sie keinen Unterhalt bekommen, wäre sie ESt-frei geblieben. Nun kommen aber noch über 5000 EUR Einkommen durch Unterhalt dazu. Das ergibt bei Ihr ein zu versteuerndes Einkommen von etwas über 12.500 EUR (ca. 12.700). Bei diesem Betrag sagt die Steuertabelle: "900 EUR Einkommenssteiuer bitte!" Schau mal da: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Steuertabelle_2009_single_zve_55.jpg&filetimestamp=20100326110113 Der Exgatte muß allerding die auf den Unterhalt entfallenden Teil der Steuer erstatten. Hier relativ leicht zu rechnen: er muss die komplette ESt übernehmen, weil ohne seinen Unterhalt hätte sie gar keine Steuern zahlen müssen. Ich zitiere mal eine Internetseite; Ob und in welchem Umfang Nachteile zivilrechtlich auszugleichen sind, die durch die Zustimmung des Unterhaltsempfängers entstehen, können die Ehegatten vertraglich bestimmen. Aber auch unabhängig von einer solchen Regelung steht nach der ständigen Rechtsprechung des BGH der aus § 1353 BGB folgenden Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des Schuldners auf Durchführung des Realsplittings zuzustimmen, eine Verpflichtung des Schuldners gegenüber, die dem Unterhaltsberechtigten durch die Besteuerung der Unterhaltsleistungen gemäß § 22 Nr. 1 a EStG entstehende Belastung oder Mehrbelastung auszugleichen. " Quelle: http://www.scheidung-einfach.de/Steuern/Anlage_U_%E2%80%93_Unterhaltsleistungen_-__Erstattung_der_Steuernachteile_-_Ausgleichsanspruch_%E2%80%93_Realsplitting_%E2%80%93_Wiederverheiratung_ Das ist für den Exgatten immer noch besser, als wenn er selbst diese 5211 versteuern müsste, da die Exfrau einen bedeutend niedrigeren Grenzsteuersatz hat als er. .... ... war das so klar jetzt? Viele Grüße Désirée
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