Nicht alles ist erlaubt: Die Renovierungsklauseln im Mietvertrag

Nicht alles ist erlaubt: Die Renovierungsklauseln im Mietvertrag

© Adobe Stock, fovito

Umziehen bedeutet Stress. Kommen dann noch Unstimmigkeiten bei der Renovierung der alten Wohnung hinzu und es gibt Ärger mit dem ehemaligen Vermieter - zehrt das an unseren Nerven.

Gut, wenn man sich dann mit den entsprechenden Klauseln im Mietvertrag auskennt und über seine Rechte informiert ist. Denn nicht für alles, was als Schönheitsreparatur im Mietvertrag vorgeschrieben wird, muss der Mieter tatsächlich aufkommen.

Nur die Ausstattung, die durch das Wohnen abgenutzt wurde, muss - je nach Formulierung der entsprechenden Klausel - renoviert werden. Zu den Schönheitsreparaturen zählen:

  • Das Ausbessern von Bohrlöchern in Fliesen und an Wänden und das Streichen, Tapezieren oder Kalken der Wände.
  • Das Streichen oder Lackieren von Heizkörpern, Türen und Fensterrahmen von innen und das Reinigen des Teppichs (Abschleifen und Versiegeln des Parketts zählen NICHT dazu.)

Außerdem ist der Mieter verantwortlich für die kleinen Unfälle, die während der Mietzeit passiert sind, wie etwa der Rotweinfleck auf dem weißen Teppichboden, die Sprünge im Waschbecken oder Kratzspuren im Parkett.

Lesen Sie nach: Formulierungen sind entscheidend!

Aber Achtung: Starre Renovierungsfristen, beispielsweise mit Forumlierungen wie "Schönheitsreparaturen sind mindestens alle 3 Jahre vorzunehmen" sind ungültig. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ: VIII ZR 361/03) muss ein Mieter nur dann Schönheitsreparaturen durchführen, wenn der Zustand der Wohnräume es erfordert. Dies muss in der Klausel genauso "weich formuliert" sein.

Der Mieter darf nicht zu Schönheitsreparaturen gezwungen werden, falls die Wohnung noch in einem guten Zustand ist. Zum Beispiel: "Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, durchzuführen." Diese Klausel ist wirksam.

Beweispflicht richtet sich nach Raumnutzung und Dauer der Mietsache

Mieter und Vermieter müssen sich dann beim Auszug einigen, ob die Wohnung zu renovieren ist oder nicht. Bei Unstimmigkeiten: Die Beweispflicht für die Schönheitsreparatur richtet sich nach der jeweiligen Raumnutzung und nach Dauer der Mietsache.

Wann ist eine Renovierungsklausel gültig - wann ist sie ungültig? Derzeit enthalten nach Schätzungen des Deutschen Mieterbundes etwa 75 Prozent aller Mietverträge unwirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen. Die Folge:

  • Eine unwirksame Renovierungsklausel kann ignoriert werden. Sie entfällt ersatzlos. Der Mieter muss nicht streichen oder anteilige Renovierungskosten tragen.
  • Wer in Unkenntnis der Rechtslage renoviert, kann vom Vermieter noch Jahre später die Kosten zurück verlangen. Der Deutsche Mieterbund ist der Ansicht, es seien mehr als eine Million Rückerstattungsansprüche möglich.
  • Vermieter dürfen weder Vertragsänderungen noch Mietzuschläge oder -erhöhungen verlangen, wenn die von ihnen in den Mietverträgen vorgegebenen Schönheitsreparaturklauseln unwirksam sind. Ãœbrigens: In der Broschüre "Geld sparen beim Umzug" erklärt der Deutsche Mieterbund die wichtigsten Urteile.

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