Die liebe Nachbarschaft - Regeln für Bohren, Kinderlärm und Laubsauger

Die liebe Nachbarschaft - Regeln für Bohren, Kinderlärm und Laubsauger

© Adobe Stock, ferkelraggae

Die Wohnung und die Wohnlage sind toll - aber die Nachbarn, die kann man sich nicht aussuchen! Hier können selbst in normal schallisolierten Häusern Probleme mit Nachbarn auftreten.

Wenn andere Mieter häufig die Bohrmaschine anwerfen oder Sonntagmorgen das Laub auf dem Parkplatz mit Getöse wegblasen, wenn Kinder übermütig spielen und gern hüpfen, dann kann das manchen Mieter verärgern - gut wenn Familien hier ihre Rechte kennen. Generell gelten in Mietshäusern allgemeine Ruhezeiten, laute Geräte dürfen nur von Montag bis Samstag von 7 bis 12 Uhr und von 15 bis 20 Uhr betrieben werden. Zusätzlich kann aber jeder Vermieter oder eine Hausverwaltung eigene Ruhezeiten vereinbaren, die dann bindend sind. Die allgemeinen Ruhezeiten gelten nur, wenn es keine andere Regelung gibt.

Bohren: Wann dürfen Mieter die Bohrmaschine in Betrieb nehmen?

Innerhalb dieser Zeiten müssen Nachbarn den Lärm, den eine Bohrmaschine verursacht, hinnehmen - hier gibt es keine weitere Einschränkung. Hat der Mieter einen Handwerker oder eine Firma beauftragt, verschiedene geräuschintensive Arbeiten auszuführen, müssen diese die Arbeit nicht unterbrechen. Handwerker brauchen die Mittagsruhe nicht einzuhalten, sie dürfen auch in der Zeit von 13 bis 15 Uhr weiterarbeiten. Nur der Mieter selbst darf in dieser Zeit nicht zur Bohrmaschine greifen.

Trotzdem können Mieter aber die Miete kürzen, wenn über längere Zeit hinweg, beispielsweise bei der Restauration eines Nachbargebäudes, Lärm verursacht wird. Dies stellt einen Mietmangel dar. Um welchen Betrag die Miete gekürzt werden darf, ist abhängig von Ursprung und Intensität des Lärmes.

Kinderlärm: Hier stehen die Richter meist auf Seiten der Familien

Hier gab es verschiedene Gerichtsentscheide, die Familien unterstützen. Es ist völlig normal, dass das Leben mit kleinen Kindern und Babys in einer höheren Lautstärke abläuft und sich nicht an Ruhezeiten orientiert. So sahen es auch die Richter des Landgerichts Bad Kreuznach, welche eine Klage eines Vermieters wegen Kinderlärm als unbegründet zurückwiesen (Akz: 1 S 21/01). Die Juristen erklärten, dass Beeinträchtigungen wie Babygeschrei, erste Kinderunarten, wie Gepolter, Gestampfe, Gespringe und Gehopse als Lebensäußerungen unvermeidbar seien und diese zu tolerieren sind. Nur wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen und der Nachwuchs beispielsweise mit Mobiliar wirft, ist der Geräuschpegel nicht mehr akzeptierbar. In diesem Fall hatte der Vermieter lautes Trampeln und Herumrennen des Kindes, speziell wenn es ins Bett gebracht werden sollte, Geschrei im Treppenflur und lautes Weinen beklagt. Aber all das ist nach Ansicht des Gerichtes normal und muss einfach so hingenommen werden.

Babys und Kleinkinder müssen sich nicht an Ruhezeiten halten. Ältere Kinder aber, die eine Ermahnung verstehen, sollten die Ruhezeiten einhalten und Eltern sollten dafür Sorge tragen, dass ihre Sprösslinge auch außerhalb der Wohnung beispielsweise auf dem Spielplatz die Mittagsruhe nicht stören. Denn grundsätzlich dürfen Kinder im Hof eines Mietshauses oder im Garten spielen. Sie dürfen den Spielplatz, der in einem reinen Wohngebiet liegt auch in der Mittagszeit nutzen.

Laubsauger: Wann darf der Nachbar die Blätter wegblasen?

Im Herbst werden vielerorts die Laubbläser angeworfen, welche mit betäubendem Lärm das Herbstlaub wegblasen. Der Einsatz dieser Geräte wird durch die Maschinenlärmverordnung geregelt. Demnach dürfen motorbetriebene Gartengeräte wie Rasenmäher, Laubsauger, Laubbläser, Heckenscheren, Hochdruckreiniger, Grastrimmer und Graskantenschneider werktags nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benützt werden. An Sonntagen und Feiertagen müssen die Geräte ausgeschalten bleiben. Außer das Gerät trägt das Umweltzeichen nach der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments, dann ist es deutlich leiser als alte Geräte und der Benutzer muss sich nicht an die Verordnung halten.
Übrigens, auf einem Neugerät muss sowohl eine Angabe stehen, zu welcher Uhrzeit es im Freien betrieben werden darf als auch ein Wert, welche maximale Geräuschentwicklung damit möglich ist.

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